Kategorie: Blog

Gelöscht ist nicht gleich gelöscht

Gelöscht ist nicht gleich gelöscht

Bilderkoffer

Urheberrechtliche Probleme bei der Abrufbarkeit eines Fotos über einen sog. „Deep Link“

zu BGH, Urt. v. 27.05.2021 – Az.: I ZR 119/20

Es ist allgemein bekannt, dass die Verwendung von fremden Fotos auf Webseiten mit urheberrechtlichen Problemen verbunden sein kann. Doch dass Fotos auch nach der Löschung von einer Webseite noch urheberrechtlich problematisch sein können, dürften die Wenigsten wissen.

Wo liegt das Problem?

Fotos sind häufig als Dateien in eine Website mit einer bestimmten URL (z.B. www.copygo.de) eingebettet. Gleichzeitig befinden sich eben diese Fotos zumeist auch auf einem eigenen oder externen Webserver in einer für die Webseite im Hintergrund angelegten Mediathek. Dem Foto ist daher auch eine eigene URL zugeordnet, über die dieses abgerufen werden kann.

Beispiel:

copygo.de - Urheberrecht für Kreative

Dieses Bild von Eichhörnchen Elvis befindet sich auf der Startseite von copygo.de. Öffnet man das Foto z. B. per Rechtsklick in einem eigenen Tab, wird die eigene URL des Fotos sichtbar: https://copygo.de/wp-content/uploads/2018/03/copygo-icon.png).

Baue ich das Foto von Elvis auf der Startseite aus, so ist es auf der Webseite selbst nicht mehr zu sehen. Wer sich jedoch die URL des Bildes vorher abgespeichert hat, kann es auch weiterhin abrufen.

Dies wird insbesondere dann problematisch, wenn der Betreiber einer Webseite aufgrund eines urheberrechtsverletzenden Foto auf seiner Seite abgemahnt wird. In einem solchen Fall wird häufig das Foto gelöscht und eine Erklärung abgegeben eine urheberrechtsverletzende Nutzung des Fotos in Zukunft zu unterlassen. So weit so gut. Doch was passiert wenn das Foto auch weiterhin über die eigene URL (im Falle des Elvis Fotos war das: https://copygo.de/wp-content/uploads/2018/03/copygo-icon.png) abrufbar ist? Ist das eine Urheberrechtsverletzung?

Mit dieser Frage hat sich der BGH in einem Urteil aus dem Jahr 2021 beschäftigt:

Was war passiert?

Ein Berufsfotograf mahnte im Jahr 2013 einen eBay-Kleinanzeigen-Händler ab, da dieser mehrere seiner Fotografien auf der Plattform verwendete. Der Händler gab daraufhin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, in der er sich verpflichtete, es zu unterlassen, die Fotos „im Internet der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, ohne hierfür die erforderlichen Rechte innezuhaben“.

Wenig später stellte der Fotograf aber fest, dass die Fotografien zwar aus den jeweiligen Angeboten gelöscht waren, jedoch weiterhin über die eigene URL des Bildes (ca. 70 Zeichen, bestehend aus Groß und Klein geschriebenen Buchstaben, Ziffern und Sonderzeichen) abrufbar waren. Er nahm den Händler daraufhin wegen Verstoßes gegen die abgegebene Unterlassungserklärung auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Anspruch.

Wie hat das Gericht entschieden?

Der BGH (BGH, Urt. v. 27.05.2021 – Az.: I ZR 119/20) sah in der Abrufbarkeit der Fotos über die kryptisch anmutende URL keinen Verstoß gegen die vom Händler abgegebene Unterlassungserklärung.

Die Fotos seien bereits nicht der Öffentlichkeit zugänglich, da für die Öffentlichkeit eine Mindestanzahl an Personen erforderlich sei, denen das Foto zugänglich ist. Im vorliegenden Fall waren die Fotografien nur noch über die eigene, 70 Zeichen lange und kryptisch anmutende URL des Fotos abrufbar. Eingesehen werden konnten sie also nur von denjenigen Personen, die die URL des Bildes vor der Löschung von der Plattform abgespeichert hatten. Dass es sich hierbei um ausreichend viele Personen handelt, um das Merkmal der Öffentlichkeit zu erfüllen, hält der BGH für fern der Lebenserfahrung.

Der BGH ging daher davon aus, dass die nur noch über die eigene URL abrufbaren Fotos nicht mehr der Öffentlichkeit zugänglich waren, sodass ein Verstoß gegen die Unterlassungserklärung nicht vorlag.

Was heißt das für mich als Webseitenbetreiber?

Die Entscheidung des BGH setzt ein positives Zeichen für die Betreiber von Webseiten. Allerdings ist bei der Verwendung von Fotos im Internet auch weiterhin Vorsicht geboten! Im Falle einer Abmahnung sollten sie daher in jedem Fall dafür sorgen, dass die rechtsverletzenden Fotos nicht nur von der sichtbaren Verwendung auf der Webseite, sondern wirklich restlos (auch auf Webservern, Website-Baukästen, Mediatheken etc.) entfernt werden.

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Gelöscht ist nicht gleich gelöscht

Es ist allgemein bekannt, dass die Verwendung von fremden Fotos auf Webseiten mit urheberrechtlichen Problemen verbunden sein kann. Doch dass Fotos auch nach der Löschung von einer Webseite noch urheberrechtlich problematisch sein können, dürften die Wenigsten wissen.

Fotografien von gemeinfeien Werken oder Wikipedia gegen Museum

Das Urheberrecht hat die Aufgabe, denjenigen, der ein Werk erschaffen hat, zu schützen. Egal, ob es sich um ein Bild, eine Skulptur, einen Film, ein Musikstück oder eine Fotografie handelt – geschützte Werke dürfen nicht ohne die Zustimmung des Urhebers verwendet werden.

Musik im Wahlkampf – Und die Musi spielt dazu…?

Natürlich leben Wahlkampfveranstaltungen hauptsächlich von den dort auftretenden Politikern, von Reden, Parolen und Diskussionen. Doch auch das richtige Lied, abgespielt zur richtigen Zeit, kann die Stimmung bei der Veranstaltung erheblich beeinflussen.

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Fotografien von gemeinfeien Werken oder Wikipedia gegen Museum

Wikipedia gegen Museum

Fotografien von gemeinfeien Werken oder Wikipedia gegen Museum

Wikipedia gegen Museum

BGH, Urt. v. 20.12.2018 – Museumsfotos

Das Urheberrecht hat die Aufgabe, denjenigen, der ein Werk erschaffen hat, zu schützen. Egal, ob es sich um ein Bild, eine Skulptur, einen Film, ein Musikstück oder eine Fotografie handelt – geschützte Werke dürfen nicht ohne die Zustimmung des Urhebers verwendet werden. Das gilt allerdings nicht bis in alle Ewigkeit, denn 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers erlischt das Urheberrecht und die Werke werden gemeinfrei, dürfen also auch ohne Einverständnis verwendet werden.

Was ist passiert?

Das klingt erst einmal ziemlich eindeutig und unkompliziert. Ist es aber – wie so oft, wenn Richter und Anwälte ins Spiel kommen – nicht. Das musste auch eine Fotografin feststellen, die im Mannheimer Reiss-Engelhorn-Museum mehrere dort ausgestellte Kunstobjekte fotografiert und außerdem einige im Museumskatalog abgebildete Fotografien von anderen Kunstobjekten eingescannt hatte. Anschließend hat sie die Bilder in die mit Wikipedia verknüpfte Datenbank Wikimedia Commons hochgeladen. Dort veröffentlichte Bilder dürfen von den Nutzern kostenlos und ohne Erlaubnis verwendet werden, wenn die jeweils gültige Lizenz (hierbei kann es sich beispielsweise um eine sogenannte Creative Commons-Lizenz handeln) eingehalten wird. Mit dieser Veröffentlichung in Wikimedia war das Museum allerdings nicht einverstanden. Es reichte Klage ein – und bekam vor allen beschrittenen Instanzen (bis hin zum BGH) Recht.

Fotografieren im Museum

Aber halt – haben wir nicht gerade festgestellt, dass das Urheberrecht 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers erlischt und die Werke in die Gemeinfreiheit übergehen? Schließlich waren alle der auf den Fotografien und Scans abgebildeten Kunstobjekte aus diesem Grund bereits gemeinfrei. Wo lag also das Problem?

Verwendung nicht selbst erstellter Fotografien

In Hinblick auf die eingescannten Fotografien aus der 1992 veröffentlichten Publikation entschied der BGH, dass die exakte Fotografie eines Gemäldes eigenständigen Schutz als Lichtbild nach § 72 Abs. 1 UrhG genieße. Dem stehe auch die grundsätzliche Gemeinfreiheit des abgebildeten Kunstwerkes nicht entgegen, denn § 72 UrhG hindere die Allgemeinheit lediglich an der Vervielfältigung des konkreten Bildes des gemeinfreien Werkes. Trotz Gemeinfreiheit des abgebildeten Kunstobjektes kommt der hiervon angefertigten Fotografie folglich ein selbstständiger Schutz über § 72 UrhG zu.

Verwendung selbst erstellter Fotografien

Aber wo liegt das Problem bei der Vervielfältigung eigener Fotografien eines gemeinfreien Werkes? Im vorliegenden Fall stehen die fotografierten Gegenstände im Eigentum des Museums. Das hat mit dem Urheberrecht nichts zu tun, sondern lediglich damit, dass das Museum die Kunstobjekte irgendwann von irgendwem gekauft, geschenkt oder gespendet bekommen hat. Das Eigentum an den Kunstobjekten führt, so die Gerichte, dazu, dass das Museum bzw. dessen Mitarbeiter selbst entscheiden dürfen, ob das Fotografieren in ihren Räumlichkeiten erlaubt ist oder nicht. Wie in den meisten Museen üblich, hatte sich das Reiss-Engelhorn-Museum ausdrücklich gegen eine solche Erlaubnis entschieden. Vielmehr befanden sich an verschiedensten Stellen im Museum deutlich sichtbare Piktogramme die eine durchgestrichene Kamera zeigten. Diese Entscheidung des Museumsbetreibers ist nach Ansicht des BGH – trotz Gemeinfreiheit der Werke – auch nicht rechtlich zu beanstanden. Vielmehr obliegt diesem das Hausrecht, sodass er entscheiden kann, ob das Fotografieren der im Museum befindlichen Kunstwerke erlaubt ist oder nicht.

Was sollte man also beachten?

Die Entscheidung zeigt zunächst, dass die Verwendung von nicht selbst angefertigten Fotografien gemeinfreier Werke – auch wenn die abfotografierten Werke selbst bereits gemeinfrei geworden sind – nur mit äußerster Vorsicht und vor Allem nur mit der Einwilligung des Urhebers der Fotografie erfolgen sollte. Darüber hinaus zeigt die Entscheidung, dass Fotografie-Verbote in Museen und Kunstgalerien lieber ernst genommen werden sollten. Natürlich gilt auch hier, wie so oft im Leben: Fragen kostet nichts. Möglicherweise kann bei berechtigten Interessen eine Ausnahmegenehmigung vom Museum erteilt werden. Riskieren sollte man aber, wie der vorliegende Fall zeigt, besser nichts – denn das kann teuer werden und ziemlich viel Zeit in Anspruch nehmen…

Und was ist mit der Gemeinfreiheit?

Nach der Entscheidung des BGH mag nun bei einigen der Eindruck entstehen, dass die grundsätzlich 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers eintretenden Gemeinfreiheit wenig Wert hat, wenn diese über andere Wege umgangen werden kann. Dieser Problematik begegnet der Gesetzgeber mit dem im Jahr 2021 neu in das UrhG eingefügten § 68 UrhG. Dieser setzt unionsrechtliche Vorgaben um. Nach dieser neuen Regelung sollen in Zukunft Vervielfältigungen gemeinfreier Werke vom Schutz durch Leistungsschutzrechte ausgenommen werden. Es ist davon auszugehen, dass § 68 UrhG zukünftig vor allem den Lichtbildschutz für Fotografien gemeinfreier Werke ausschließen wird.

Einfacher ausgedrückt:

Was habe ich von der Gemeinfreiheit, wenn ich die Bilder dann doch nicht zeigen darf?

Das Problem hat der Gesetzgeber erkannt. Die Nutzung von Fotos von gemeinfreien Werken wird in Zukunft in den meisten Fällen nicht mehr gegen das Urheberrecht verstoßen.

(Nichtsdestotrotz dürfen Museen das Fotografieren in ihren Räumen generell verbieten!)

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Fotografien von gemeinfeien Werken oder Wikipedia gegen Museum

Das Urheberrecht hat die Aufgabe, denjenigen, der ein Werk erschaffen hat, zu schützen. Egal, ob es sich um ein Bild, eine Skulptur, einen Film, ein Musikstück oder eine Fotografie handelt – geschützte Werke dürfen nicht ohne die Zustimmung des Urhebers verwendet werden.

Musik im Wahlkampf – Und die Musi spielt dazu…?

Natürlich leben Wahlkampfveranstaltungen hauptsächlich von den dort auftretenden Politikern, von Reden, Parolen und Diskussionen. Doch auch das richtige Lied, abgespielt zur richtigen Zeit, kann die Stimmung bei der Veranstaltung erheblich beeinflussen.

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Musik im Wahlkampf – Und die Musi spielt dazu…?

Und die Musi spielt dazu

Musik im Wahlkampf – Und die Musi spielt dazu…?

Und die Musi spielt dazu

Urteil des OLG Jena vom 22. April 2015, Beschluss des BGH vom 11.05.2017

Natürlich leben Wahlkampfveranstaltungen hauptsächlich von den dort auftretenden Politikern, von Reden, Parolen und Diskussionen. Doch auch das richtige Lied, abgespielt zur richtigen Zeit, kann die Stimmung bei der Veranstaltung erheblich beeinflussen. Das wusste schon Ronald Reagan, der den Springsteen-Klassiker „Born in the USA“ als Soundtrack seiner Wahlkampagne verwenden wollte – bis der „Boss“ persönlich den Republikanern die Nutzung des Songs untersagte. Zuletzt forderte Sänger Steven Tyler den damaligen Präsidentschaftskandidaten Donald Trump auf, den Aerosmith-Hit „Dream on“ nicht als Wahlkampf-Song zu nutzen. Wie aber wäre das hierzulande? Dürfen Baerbock, Scholz, Laschet & Co einfach ihre Lieblingssongs als „Wahlkampfhymnen“ benutzen? Oder würde dies eine Urheberrechtsverletzung darstellen? Mit dieser Frage musste sich das OLG Jena und im Anschluss der BGH vor einiger Zeit auseinandersetzen.

Höhner gegen die NPD

Was war geschehen? Das lässt sich ganz einfach zusammenfassen: Bei einer NPD-Veranstaltung im Rahmen des Landtagswahlkampfes 2014 wurden mehrere Lieder der Kölner Musikgruppe „Die Höhner“ abgespielt, als sich der Landesvorsitzende im direkten Anschluss an seine Rede mit den Wählerinnen und Wählern unterhielt. Wer diese Gruppe und insbesondere den Karnevals-Hit „Viva Colonia“ kennt, weiß, dass ihre Lieder wahre Stimmungs-Granaten sind. Insofern verwundert die Musikauswahl der NPD nicht. Denn wer wünscht sich keine überbordende, ausgelassene Stimmung auf seinen Wahlkampfveranstaltungen? Wer allerdings keinen Spaß verstand, waren die Höhner. Die zogen, als sie von der Musiknutzung der NPD erfuhren, vor Gericht – und siegten.

Entstellung von Werken oder von nackten Sirenen

Nach dem Urhebergesetz kann der Urheber Entstellungen oder Beeinträchtigungen seiner Werke dann verbieten, wenn sie geeignet sind, seine berechtigten Interessen an dem Werk zu gefährden. Unjuristisch ausgedrückt: Als Künstler, sei es ein Maler, Komponist oder Schriftsteller, muss ich nicht hinnehmen, dass mein Werk von anderen verhunzt wird. Ein Beispiel: Im Jahr 1912 entschied das Reichsgericht einen äußerst brisanten Fall. Der Eigentümer eines Wohnhauses hatte einen Künstler beauftragt, den Treppenflur des Hauses mit einem Freskogemälde mit dem Titel „Felseneiland mit Sirenen“ zu verschönern. Das tat der Künstler auch – und malte die Sirenen nackt wie Gott sie schuf. Daraufhin beauftragte der Hauseigentümer ohne die Zustimmung des Malers einen anderen Maler, der den ursprünglich unbekleideten Sirenen nunmehr Kleidung verpasste. In dieser Übermalung sah das Reichsgericht eine Entstellung des Werkes.

Auf die Umstände kommt es an

Zurück zu unserem Fall. Hier wurden die Lieder der Höhner ja nicht verändert, sondern in ihrer originalen Gestalt abgespielt. Doch das OLG Jena stellte fest, dass nicht nur die Entstellung eines Werks eine Urheberrechtsverletzung darstellen kann, sondern auch solche Darbietungen, die aufgrund der Umstände zu einer Ruf- oder Ansehensgefährdung des Künstlers führen könnten. Und eine solche Gefährdung liegt bereits dann vor, wenn es für den durchschnittlichen Beobachter so wirken könnte, als stünden die Höhner der NPD nah, sympathisierten mit ihr oder hätten zumindest die Verwendung der Lieder auf Wahlkampfveranstaltungen gestattet. Um welche Partei es sich handelt, das betonte das Gericht ausdrücklich, spielt dabei zunächst einmal keine Rolle.

Eine Gefährdung liegt vor

Vorliegend waren Ruf und Ansehen der Höhner tatsächlich gefährdet. Ihre Lieder wurden bei der NPD-Veranstaltung unmittelbar nach der politischen Rede des Landesvorsitzenden abgespielt, sie sollten die anschließenden Gespräche zwischen den Politikern und Wählern musikalisch untermalen. Daher dienten sie nicht lediglich als „Pausenfüller“, sondern als „Begleitmusik“. Und dass die anwesenden Wählerinnen und Wähler die abgespielte Musik automatisch mit der Partei assoziieren und zumindest unterbewusst davon ausgehen, dass gewisse (beiderseitige) Sympathien bestehen, ist nicht unwahrscheinlich. Hierdurch wiederum könnte den Höhnern ein wirtschaftlicher Schaden entstehen. Wer weiß, wie viele Fans sich enttäuscht von ihnen abwenden würden, wenn sie vermuteten, dass die Höhner mit der NPD sympathisierten? Vermutlich nicht wenige.

Und die Zahlung an die GEMA…?

Die NPD berief sich in einer Beschwerde vor dem BGH darauf, dass sie für die gespielten Stücke Gebühren an die GEMA gezahlt habe. Das ist aus Sicht des BGH jedoch nicht relevant. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass die Urheber der GEMA regelmäßig lediglich solche Nutzungsrechte übertragen, die für die voraussehbar sind. Die Nutzung in Wahlkampfveranstaltungen ist aus Sicht des BGH jedoch nicht vorhersehbar für die Urheber. Die Zahlung der GEMA-Gebühren für die Musikstücke ändert daher nichts am Urteil des OLG Jena.

Also keine Musik auf Wahlveranstaltungen?

Muss man also im Interesse des Urheberrechtsschutzes gänzlich auf Musik bei Wahlkampfveranstaltungen verzichten? So radikal ist es natürlich nicht. Aber ohne die Genehmigung des Urhebers sollten Lieder bei Wahlkampfveranstaltungen und auch Demonstrationen nicht abgespielt werden. Und Nachfragen kostet ja bekanntlich nichts.

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Fotografien von gemeinfeien Werken oder Wikipedia gegen Museum

Das Urheberrecht hat die Aufgabe, denjenigen, der ein Werk erschaffen hat, zu schützen. Egal, ob es sich um ein Bild, eine Skulptur, einen Film, ein Musikstück oder eine Fotografie handelt – geschützte Werke dürfen nicht ohne die Zustimmung des Urhebers verwendet werden.

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Metall auf Metall – Das bisschen Sampling, das kann doch nicht so schlimm sein…?

Metall auf Metall

Metall auf Metall – Das bisschen Sampling, das kann doch nicht so schlimm sein…?

Metall auf Metall

Urteil des BVerfG vom 31. Mai 2016 und Beschluss des BGH vom 1. Juli 2017

Es sind zwei Sekunden, die die deutschen Gerichte bereits seit beinahe zwei Jahrzehnten beschäftigen – und die es mittlerweile bis zum Europäischen Gerichtshof in Luxemburg geschafft haben. Das hätte sich der Rapper und Produzent Moses Pelham wohl vor rund 20 Jahren nicht träumen lassen, als er den Song „Nur mir“ für Sabrina Setlur produzierte. Hierfür übernahm er zwei Takte aus dem Kraftwerk-Titel „Metall auf Metall“, den die Düsseldorfer Band im Jahr 1977 auf ihrem Album „Trans Europa Express“ veröffentlicht hatte. Seinen neuen Song unterlegte er anschließend mit der zwei Sekunden langen, sich in Dauerschleife (Loop) wiederholenden und in der Geschwindigkeit um 5 % verlangsamten Rhythmussequenz. Dieses musikalische Gestaltungsmittel, das sogenannte „Sampling“, hat erheblich an Bedeutung gewonnen und spielt gerade im Hip-Hop eine entscheidende Rolle. Die Mitglieder von Kraftwerk sahen jedoch in der Nutzung jener zwei Sekunden eine Verletzung ihrer Rechte – und begannen einen erbitterten Rechtsstreit durch sämtliche Instanzen.

Einmal durch alle Instanzen

Zunächst einmal sah es schlecht für Pelham aus: Die ersten Instanzen nahmen eine Verletzung des sogenannten Tonträgerherstellerrechts an. Etwas anders sah es der Bundesgerichtshof (BGH.) Der nahm zwar auch an, dass die Tonträgerherstellerrechte grundsätzlich schon bei einer Verwendung kleinster Tonfetzen verletzt sein können – schließlich haben auch minimale Sequenzen schon einen wirtschaftlichen Wert. Doch auf der anderen Seite gibt es auch noch das „Recht zur freien Benutzung“, das im Urheberrechtsgesetz geregelt und Teil der grundrechtlich garantierten Kunstfreiheit ist. Wenn dieses Recht greift, dürfen solche fremden Sequenzen auch ohne Zustimmung des Urhebers verwendet werden. Der BGH bemängelte, dass die vorherigen Gerichte dieses Recht zur freien Benutzung gar nicht erst geprüft hatten. Trotz erneuter Prüfung gab es jedoch zunächst kein anderes Ergebnis. Die Trendwende kam erst, als der Rechtsstreit bis zum Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorgedrungen war. Das BVerfG war der Ansicht, dass die bisherigen Gerichte das Recht zur freien Benutzung und die Kunstfreiheit nicht in ausreichendem Maße neben den Eigentumsrechten von Kraftwerk berücksichtigt hätten. Schließlich ist Jura oft vor allem eine Frage der Abwägung – und hier müssen sämtliche Interessen gleichermaßen berücksichtigt werden.

Kunstfreiheit vs. Eigentumsfreiheit

Also wog das Bundesverfassungsgericht ab, was das Zeug hielt. Und es kam zu dem Ergebnis, dass nicht für jede Verwendung von Sampling-Sequenzen die Erlaubnis des Urhebers notwendig ist. Notwendig ist immer dann, wenn umfangreichere Sequenzen verwendet werden sollen – aber in unserem Fall ging es ja gerade einmal um zwei Sekunden. Der Eingriff in die Rechte Kraftwerks sei daher nur geringfügig, zumal sie durch die Nutzung durch Pelham keinen wirtschaftlichen Verlust erlitten. Würde Pelham auf der anderen Seite die Nutzung der Sequenz untersagt, würde seine künstlerische Entfaltungsfreiheit ganz erheblich beeinträchtigt.

Über Karlsruhe nach Luxemburg

Nachdem das Bundesverfassungsgericht zugunsten von Pelham entschieden hatte, war erneut der BGH am Zug. Eigentlich hätte er nun (unter Berücksichtigung des Bundesverfassungsgerichtsurteils) eine neue Entscheidung treffen müssen. Stattdessen wandte er sich zunächst einmal an den Europäischen Gerichtshof in Luxemburg. Der Grund hierfür waren zwei EU-Richtlinien, die sich ebenfalls mit dem Urheberrecht beschäftigen. Hat ein deutsches Gericht nämlich Zweifel daran, ob EU-Richtlinien mit deutschem Recht vereinbar sind oder wie diese auszulegen sind, kann es diese Fragen dem EuGH vorlegen. Solange pausiert das Verfahren in Deutschland. Der EuGH beantwortet dann die Fragen – und auf dieser Grundlage erfolgt die Entscheidung des deutschen Gerichts.

Was soll der EuGH beantworten?

Der EuGH soll nun beantworten, ob eine Verletzung des Tonträgerherstellerrechts schon dann vorliegt, wenn wirklich nur kleinste Tonfetzen übernommen und auf andere Tonträger übertragen werden. Außerdem will der BGH wissen, ob die deutsche Regelung der freien Benutzung tatsächlich dazu führen kann, dass Musiksequenzen gänzlich ohne Zustimmung des Urhebers weiterverwendet dürfen.

Wie geht es weiter?

Die Entscheidung des EuGH wird einen erheblichen Einfluss auf die Entwicklung der Musikbranche haben. Für zahlreiche Künstler, bei denen das Sampling an der musikalischen Tagesordnung ist, steht viel auf dem Spiel. Nicht weniger relevant ist die Entscheidung für die Urheber bereits existierender Musiktitel, die möglicherweise jederzeit damit rechnen müssen, dass Teile ihrer Werke ohne ihre Zustimmung und ohne einen finanziellen Ausgleich weiterverwendet werden. Die Entscheidung des EuGH wird daher von allen Seiten mit Spannung erwartet. Interessant ist übrigens, dass diese Thematik nicht nur die deutsche (und mittlerweile europäische) Rechtsprechung beschäftigt: Auch in den USA haben sich verschiedentlich Gerichte mit dem Sampling beschäftigt. Und auch dort zeigt sich eine leichte Trendwende: Während die bis vor kurzem geltende Maxime lautete: „Get a license or do not sample“, also „Hol‘ dir eine Lizenz oder lass das Sampeln sein“ (so z.B. der United States Court of Appeals for the Sixth Circuit im Jahr 2005), entschied der United States Court of Appeals for the Ninth Circuit im Juni 2016 einen Rechtsstreit zu Gunsten des Sampling. Seine Entscheidung begründete er damit, dass bei einer 0,23 Sekunden langen gesampelten Sequenz der durchschnittliche Hörer nicht merken werde, dass diese aus einem anderen Werk stammt. Das ist auf unseren Fall, bei dem die fragliche Sequenz die beinahe 10-fache Länge hat, natürlich nicht ohne Weiteres übertragbar. Noch ist daher alles offen – und beide Parteien dürfen nach wie vor hoffen, dass ihr Durchhaltevermögen am Ende belohnt wird.

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Fotografien von gemeinfeien Werken oder Wikipedia gegen Museum

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Der König der Kunstfälscher – Wolfgang Beltracchi

Der König der Kunstfälscher – Wolfgang Beltracchi

Malerei und Pinsel

Wolfgang Beltracchi, einst als “König” der Kunstfälscher bezeichnet, wurde im Jahr 2010 wegen der Fälschung von 14 Kunstwerken verhaftet und gestand anschließend, im Laufe seiner Karriere noch hunderte weitere Fälschungen angefertigt zu haben.

Beltracchi behauptet, er habe seine Fälscherkarriere in den 1970-er Jahren mit den “ungemalten Werken alter Meister” begonnen. Anfangs verkaufte er seine Werke noch auf Flohmärkten, merkte aber schon bald, dass ihm das nicht genügte. In den 1980-er und 1990-er Jahren verkaufte Beltracchi dann Bilder an reiche Sammler, darunter den amerikanische Schauspieler Steve Martin, der nach Schätzungen der deutschen Polizei ganze 700.000 € für ein Gemälde des Kunstfälschers bezahlt haben soll. Beltracchi erklärte seinen Kunden, bei den von ihm verkauften Werken handele es sich um klassische Gemälde, die als verschollen gegolten hätten – in Wahrheit aber hatte er sämtliche Werke selbst angefertigt.

Beltracchi und seine Komplizen wurden schließlich gefasst und für ihre Verbrechen zur Verantwortung gezogen – allerdings erst, als sie schon Millionen Dollar angehäuft hatten. Allein die 14 Werke, die zu Beltracchis Verhaftung geführt hatten, hatten ihnen schon etwa 45 Millionen Dollar eingebracht.

Und der Graf - Lothar Senke

Fälschungen dieses Kalibers sind nicht ungewöhnlich und halten die Kunstwelt trotz der Fortschritte der modernen Technik immer wieder in Atem. Im Jahr 2009 deckten die deutschen Behörden einen der größten Coups der deutschen Geschichte auf. Lothar Senke, der selbsternannte Graf von Waldstein, hatte gemeinsam mit seinen Komplizen jahrelang gefälschte Alberto-Giacometti-Skulpturen verkauft. Wie aber ist es möglich, dass ein paar Männer mehr als 10,4 Millionen Dollar erbeuten, indem sie Giacometti-Skulpturen aus ihrem Kofferraum verkaufen?

Häufig wird der Erfolg von Kunstfälschern damit begründet, dass ihre Arbeiten einfach zu gut, zu detailgetreu sind, und dass deswegen niemand ihre Echtheit in Frage stellt. Die Realität sieht anders aus: Fachleute erkannten häufig sofort und ohne Probleme, wenn es sich bei den ihnen vorgelegten Werken um Fälschungen handelte. Ein Kunsthistoriker bezeichnete die von ihm begutachteten Werke sogar als “unsäglich schlecht”.

Maßgeblich für den Erfolg von Kunstfälschungen ist daher vielmehr, ob ihre angebliche Herkunft plausibel erscheint. Da von den Kunstwerken Giacomettis kein umfassender Katalog existiert, ist es für gerissene Gauner sehr viel einfacher, eine von ihnen selbst angefertigte Reproduktion als Original auszugeben. Das technische Geschick, welches den Fälschern möglicherweise fehlt, können sie ohne weiteres durch eine glaubwürdige Herkunftsgeschichte ausgleichen.

Und hier legten Senke und seine Partner erstaunliche Kreativität an den Tag: Ihre Legenden untermauerten sie nämlich durch ein Buch mit dem Titel “Diego’s Rache”. In diesem Buch wird berichtet, wie Diego Giacommetti, der jüngere Bruder des Künstlers Alberto, angeblich einige Skulpturen aus dem Atelier seines Bruders mitnahm und heimlich neue Gussstücke von ihnen anfertigte. Dem Buch zufolge wurden diese Abdrücke zunächst versteckt und nach dem Tod des Künstlers an zahlreiche Sammler in aller Welt verkauft. Der Clou an der Sache: Senke und seine Komplizen hatten das Buch selbst geschrieben… Seinen Käufern gegenüber behauptete Senke teilweise, er habe einen der Originalabdrücke einem ausländischen Sammler abgekauft, teils gab er vor, Diego Giacometti persönlich gekannt und eines der Gussstücke von ihm selbst erhalten zu haben.

Es liegt in der Natur der Sache, dass Skulpturen häufiger gefälscht werden als Gemälde – schlichtweg, weil es sehr viel einfacher ist. Manchmal fertigen Gießereien Kopien an, stellen mehr Abdrücke her als angefordert wurden oder Erben der Künstler besitzen Gussstücke, die nach dem Tod des Künstlers angefertigt wurden. Daher ist oft unklar, wie viele Gussstücke einer Skulptur es tatsächlich gibt, sodass es unmöglich ist, die echten und falschen Kopien auseinanderzuhalten.

Dass also oft nicht klar ist, wie viele Originale eines Werkes existieren, macht es für Kunstfälscher sehr viel leichter ihre Fälschungen still und heimlich in die Reihen der Originalwerke zu mischen. Es wird angenommen, dass Giacometti im Laufe seines Lebens weniger als 500 Einzelstücke angefertigt hat – allerdings kann nicht einmal die Alberto-und-Anette-Giacometti-Stiftung, die von seiner Witwe gegründet wurde, eine genaue Zahl nennen. Und je produktiver Künstler sind, desto schwieriger kann es sein, zuverlässige Angaben zu treffen, wie viele Werke tatsächlich existieren.

Zwar sind die Urhebergesetze bei weitem nicht das einzige Werkzeug, das im Kampf gegen die Kunstfälscher zur Verfügung steht, aber sie können den Urheberrechtsinhabern dabei helfen, den durch Kunstbetrug verursachten Umsatzverlust auszugleichen. Im Fall von Lothar Senke beispielsweise trat die Giacometti-Stiftung dem Prozess als Nebenklägerin bei, um eine eigene urheberrechtliche Entscheidung zu erwirken. Diese Möglichkeit bestand deshalb, weil Giacometti erst 1966 starb und seine Werke daher nach wie vor urheberrechtlich geschützt sind. Erst 2036 gehen sie in die Gemeinfreiheit über, sodass ab diesem Zeitpunkt eine urheberrechtliche Verfolgung solcher Fälle nicht mehr möglich ist. Dann kann nur noch die Staatsanwaltschaft wegen Betruges ermitteln.

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(Zu) viele Dalis

(Zu) viele Dalis

Malerei

Die Summe der Werke, die dem berühmten Surrealisten Salvador Dali zugeschrieben wurden, ist beinahe unüberschaubar – aber es wird wohl ein Rätsel bleiben, wie viele von ihnen tatsächlich von dem Maler selbst angefertigt wurden.

Die Kreativität der Fälscher kannte keine Grenzen – von vollkommen neuen Grafiken, die Dali nie erschaffen hatte, bis hin zu Neuauflagen bereits bekannter Bilder mit gefälschten Signaturen – der Kunstmarkt erlebte eine Welle an gefälschten Werken des berühmten Surrealisten.

...nur einmal unterschreiben bitte!

Und das verworrenste an der ganzen Geschichte: Dali soll noch nicht einmal unschuldig an der Fälschungswelle gewesen sein.

Im Jahre 1974 beschlagnahme der französische Zoll an der Grenze zu Andorra etwa 40 000 von Dali signierte Blankoblätter.

Und es wird noch skurriler:

Historiker fanden unlängst heraus, dass Dali zahlreiche noch unbemalte Blätter mit seiner Signatur versehen hatte, um seine Schaffensprozesse zu vereinfachen – und, dass er dies später konsequent leugnete.

So behauptet Idirod Bea, einer seiner Schüler, dass in Wahrheit er einige der berühmtesten Werke Dalis angefertigt habe, nachdem dieser alters- und krankheitsbedingt (er litt unter Parkinson) selbst nicht mehr konnte. Möglicherweise standen jene signierten Blankoblätter also mit diesem Fall, oder anderen Lehrer-Schüler-Arrangements in Verbindung.

Geduldet oder sogar erwünscht?

Auch wenn es wohl ursprünglich nicht Sinn und Zweck der Blankettunterschriften war, Fälschungen zu ermöglichen oder zu unterstützen, so ließ der Exzentriker Dali es doch deutlich erkennen, dass ihm diese Gefahr zwar bekannt, aber vollkommen gleichgültig war.

Er soll sogar einmal gesagt haben, dass selbst ein „Hauch von Dalis Hand“, also selbst eine simple Unterschrift, ein Werk zu einem Dali mache. Manch besonders kritischer Kunsthistoriker vermutete hinter dieser Einstellung sogar mehr und sagte ihm nach, Gefallen an dem urheberrechtlichen Chaos um ihn gefunden zu haben und möglicherweise sogar aktiv mit den Fälschern zusammenzuarbeiten.

Sein letzter Sekretär Robert Decharnes schätzte den Anteil an gefälschten Dalis heute noch auf etwa 90 Prozent.

Dem Spuk ein Ende gesetzt…

…haben Lutz W. Löpsinger und Ralf Michler, die im Jahre 1995 ein kritisches Werkverzeichnis veröffentlichten. Erst ab diesem Zeitpunkt begann sich das Durcheinander auf dem Kunstmarkt langsam zu lichten. Heutzutage werden die Kunstwerke Dalis wohl ebenso häufig gefälscht, wie es bei anderen Künstlern der Fall ist.

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Das Urheberrecht hat die Aufgabe, denjenigen, der ein Werk erschaffen hat, zu schützen. Egal, ob es sich um ein Bild, eine Skulptur, einen Film, ein Musikstück oder eine Fotografie handelt – geschützte Werke dürfen nicht ohne die Zustimmung des Urhebers verwendet werden.

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Ruhm, Reichtum und Halunken – Kunstfälscher und das Urheberrecht

Ruhm, Reichtum und Halunken – Kunstfälscher und das Urheberrecht

"Original" und "Fälschung"

So häufig sie vorkommen, so schwer sind sie leider auch zu beweisen: Die Rede ist von Kunstfälschungen. Für Außenstehende sind die Geschichten von berühmten Kunstfälschern spannend wie ein guter Kriminalroman. Für die Käufer von gefälschter Kunst, entsteht oft ein großer finanzieller Schaden. Und natürlich ist es auch peinlich, wenn sich die frisch erworbene Giacometti-Skulptur als plumpe Fälschung herausstellt. Für Urheber kann es den guten Ruf zerstören, wenn zu viele Fälschungen im Umlauf sind.

Kunstfälschung als Geschäft

Bei Kunstfälschungen handelt es sich nicht um ein Randphänomen: Das Schweizer “Fine Arts Expert Institute” berichtet, dass sich 70 bis 90 Prozent der von ihnen untersuchten Kunstwerke als gefälscht oder falsch zugeschrieben erweisen. Yann Walther, Geschäftsführer des “Fine Arts Institute” in Genua relativierte diese Aussage allerdings gegenüber den Reportern des Daily Beast ein wenig und stellte klar, dass derartige Zahlen nicht wirklich repräsentativ und aussagekräftig sind. Die Begründung leuchtet ein: Schließlich lassen Kunden des Instituts nur solche Werke überprüfen, bei denen sie tatsächlich Zweifel an der Echtheit haben.

Trotzdem schätzten Fachleute schon in den 1970-er Jahren, dass bis zu 10 Prozent der Gelder, die damals für kommerzielle Kunsttransaktionen bezahlt wurden (und wir reden hier immerhin von 300 bis 400 Millionen Dollar) einen betrügerischen Hintergrund hatten. Und seitdem sind die Summen, die aus Kunstbetrügereien erwirtschaftet wurden, wahrscheinlich sogar noch weiter angestiegen.

Es lässt sich unmöglich schätzen, wie viele gefälschte Kunstwerke tatsächlich im Umlauf sind. Die Käufer solcher Fälschungen sind nicht gerade scharf darauf, derartige Fälle zu melden und zu verfolgen, weil sie zum Einen ungern publik machen wollen, dass ihr Kauf in Wahrheit wertlos ist und weil sie zum Anderen befürchten, wegen ihres Fehlgriffs in Kennerkreisen als leichtgläubig abgestempelt zu werden. Kluge Privatsammler, die merken, dass ihr Kauf kein Originalwerk ist, bieten stattdessen die Fälschung einem Museum im Tausch gegen eine Steuergutschrift an. Das Museum wird, falls es überhaupt merkt, dass es sich um eine Fälschung handelt, das Werk (um eine Rufschädigung zu vermeiden und nicht den Unmut des Spenders zu riskieren) einfach auf dem Dachboden oder im Keller verstauen und dort seinem Schicksal überlassen.

Die bekanntesten Fälscher in Deutschland sind Wolfgang Beltracchi und Lothar Senke, der König und der Graf der Kunstfälscher. Sie stelle ich in einem eigenen Beitrag vor.

Kunstfälscher und das Urheberrecht

Der Verkauf gefälschter Bilder ist vor allem außerhalb des Urheberrechtsgesetzes mit Strafe bedroht, beispielsweise als Betrug nach § 263 StGB. Aber solange die gefälschten Werke noch urheberrechtlich geschützt und noch nicht gemeinfrei geworden sind, kommt auch ein Verstoß gegen das Urheberrecht in Betracht.

Doch so einfach ist es mit dem Urheberrecht bei Fälschungen nicht. Nur bei 1: 1 Kopien liegt die Urheberrechtsverletzung klar auf der Hand: Hier verstößt der Fälscher gegen § 16 UrhG. Solche 1:1 Kopien sind allerdings vergleichsweise selten. Übernimmt der Fälscher bekannte Elemente eines Urhebers und erstellt daraus neue Kunstwerke, so kann es sich um eine Bearbeitung des Werkes nach § 23 UrhG handeln. Die Veröffentlichung und Verbreitung solcher „unfreier“ Bearbeitung verstößt auch gegen das Urheberrecht. Hier wird es allerdings schon schwieriger: Je nachdem, welche Elemente der Fälscher übernimmt und wie weit er sich vom Original entfernt, muss es sich nicht um eine urheberrechtlich relevante Bearbeitung nach § 23 UrhG handeln, es kann auch eine freie Benutzung nach § 24 UrhG vorliegen. Solche freien Benutzung verletzen das Urheberrecht des Originalurhebers nicht.

Werden die Fälschungen aber mit dem Namen des Originalurhebers versehen, so kann dieser aus seinem Urheberpersönlichkeitsrecht dagegen vorgehen, wenn ihm fremde Werke „untergeschoben“ werden. Als Urheber hat man nicht nur einen Anspruch darauf, als Urheber an den eigenen Werken genannt zu werden, sondern auch einen Anspruch darauf, nicht fälschlicherweise fremde Werke zugeschrieben zu bekommen. Das nicht allen Künstlern ihr Urheberpersönlichkeitsrecht besonders wichtig war, zeigt das Beispiel Dalis. Er signierte tatsächlich zehntausende leere Blätter… Dazu beim nächsten Mal mehr.

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Gelöscht ist nicht gleich gelöscht

Es ist allgemein bekannt, dass die Verwendung von fremden Fotos auf Webseiten mit urheberrechtlichen Problemen verbunden sein kann. Doch dass Fotos auch nach der Löschung von einer Webseite noch urheberrechtlich problematisch sein können, dürften die Wenigsten wissen.

Fotografien von gemeinfeien Werken oder Wikipedia gegen Museum

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Darf ich Briefmarken für meine eigenen Kunstprojekte verwenden?

Darf ich Briefmarken für meine eigenen Kunstprojekte verwenden?

Briefmarken verschiedener Länder

 

Zwar werden immer weniger Briefe geschrieben und auch die Anzahl der Briefmarkensammler nimmt immer weiter ab. Trotzdem liegen in vielen deutschen Haushalten noch haufenweise alte Briefmarken herum – manchmal sauber geordnet in Sammelalben, manchmal einfach in einem Schuhkarton in einer dunklen Ecke des Speichers. Beim Anblick der hübschen bunten Briefmarken stellt sich die Frage, ob man diese Briefmarken eigentlich für eine eigene kreative Arbeit verwenden darf. Darf ich die Briefmarken für meine eigenen Kunstprojekte verwenden? Zur Illustration eines Buchprojekts? Für Webseiten? Für Collagen?

Sind Briefmarken urheberrechtlich geschützt?

Ob man Briefmarken verwenden darf, hängt davon ab, ob sie urheberrechtlich geschützt sind. Hier gilt – wie immer – dass alle künstlerischen Gestaltungen in Deutschland urheberrechtlichen Schutz erhalten, wenn sie die notwendige Schöpfungshöhe erreichen. Das gilt auch für Briefmarken. Die allermeisten Briefmarken, auf denen mehr als nur der Preis abgedruckt ist, werden diese Schöpfungshöhe erreichen. Selbst die Briefmarken, die aus den deutschen Briefmarkenautomaten kommen, sind wohl urheberrechtlich geschützt.

Dann kommt es noch darauf an, ob die Briefmarken „immer noch“ urheberrechtlich geschützt sind. Der urheberrechtliche Schutz endet 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Die Briefmarken werden danach gemeinfrei. Natürlich wäre es sehr aufwendig, bei jeder Briefmarke, die man verwenden will, erst den Urheber herauszufinden und dann zu prüfen, ob derjenige noch lebt, bzw. wann er gestorben ist. Zumindest bei sehr alten Briefmarken kann man sich da aber vielleicht mit einer Wahrscheinlichkeitsrechnung behelfen. Es scheint zumindest unwahrscheinlich, dass der Urheber einer Briefmarke, die im 19. Jahrhundert erschienen ist, vor weniger als 70 Jahren gestorben ist. Sehr alte Briefmarken, wie beispielsweise die erste weltweit erschienen Briefmarke, der „One Penny Black“, sind daher wahrscheinlich nicht mehr urheberrechtlich geschützt.

Darf ich aus Briefmarken ein neues künstlerisches Werk erstellen?

Wenn eine Briefmarke urheberrechtlich geschützt ist, darf sie in der Regel nicht ohne Zustimmung des Urhebers verwendet werden. Eine solche Briefmarke darf ich also z.B. nicht einfach scannen und ins Internet hochladen.

Von der Zustimmungspflicht gibt es aber Ausnahmen:

Die wichtigste ist, dass man zu Hause im privaten Umfeld fast alles mit urheberrechtlich geschützten Werken tun darf. Solange man nicht das einzige Originalexemplar eines Werkes zerstört, ist man relativ frei darin, privat Werke (also auch Briefmarken) zu übermalen, zu zerschneiden, übereinander zu kleben, mit Sprüchen zu versehen etc. Solange man das Ergebnis nicht veröffentlicht, ist das erlaubt.

Die zweite hier relevante Ausnahme ist, dass es unter bestimmten Umständen erlaubt ist, eigene Werke zu veröffentlichen, die auf urheberrechtlich geschützten Werken anderer basieren. Ob man das eigene Werk ohne Zustimmung des Originalurhebers veröffentlichen darf, hängt davon ab, ob es sich beim neuen, eigenen Werk um eine „Bearbeitung“ nach § 23 UrhG oder eine „freie Benutzung“ nach § 24 UrhG handelt. Eine Bearbeitung darf ich nicht ohne Zustimmung veröffentlichen, eine freie Benutzung schon. Der Unterschied liegt darin, dass ich bei der „Bearbeitung“ eigentlich nur das urheberrechtliche Werk verändert, beispielsweise den Bildausschnitt angepasst, habe. Bei der „freien Benutzung“ habe ich das Originalwerk als Inspiration für mein eigenes Schaffen benutzt, das Originalwerk „verblasst“ hinter dem neuen Werk. Leider gibt es keine klar definierbare Grenze, an der man von der „Bearbeitung“ in die „freie Benutzung“ rutscht. Das liegt am Ende im Auge des Betrachters.

Als Hintergrundbild oder Logo einer Webseite, oder zur Illustration eines Textes wird man eine unveränderte Briefmarke wohl im Ergebnis nicht frei verwenden dürfen. Als Teil einer größeren Collage mit vielen Elementen eher schon.


Unsicher, ob Ihre kreative Schöpfung sich weit genug vom Original entfernt hat, um sie frei verwenden zu dürfen? Ich berate Sie gerne.

 

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Bekannte Musikplagiate

Tonband

Bekannte Musikplagiate

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Nicht nur in der Wissenschaft wird plagiiert, auch in der Musik gibt es viele bekannte Plagiate. So endet ein Sommerhit von 2013 2018 als Gegenstand einer Millionenklage. “Blurred Lines”, eine vermeintliche Eigenkreation von Pop-Duo Robin Thicke und Pharell Williams, war Marvin Gayes “Got to give it up” von 1977 einfach zu ähnlich. Plagiat lautet das Urteil in zweiter Instanz vor einem US-Gericht – eine Entscheidung, die die Singer-Songwriter mit 7,4 Millionen teuer zu stehen kommt. Einziger Trost: Thicke und Williams sind nicht allein. Anderen Show-Größen erging es nicht anders. Ich stelle hier die fünf bekanntesten Musik-Plagiatsfälle vor.

Die fünf größten Plagiate in der Popmusik

1. Beach Boys vs. Chuck Berry

1963 wird der Sommer ihres Lebens: Mit “Surfin` U.S.A.” gelingt den Beach Boys der erste Top Ten-Hit in den US-Charts. Es hätte alles so schön sein können, wäre da nicht ein kleiner Haken: Die eindringliche Melodie gibt es schon. Sie stammt aus der Feder von Rock´n´Roll-Legende Chuck Berry. “Sweet Little Sixteen” klingt “Surfin` U.S.A.” zum Verwechseln ähnlich. Der Boy Band werden alle Urheberrechte aberkannt. Damit will sich Sänger Brian Wilson aber nicht zufriedengeben und klagt sich in einem späteren Prozess einen Teil der Urheberrechte wieder zurück. Zumindest der Songtext ist ein Original.

2. Shakira vs. Ramón Arias Vasquez

Pop-Liebling Shakira reiht sich ebenfalls unter die Plagiate in der Popmusik ein. Während ihr Gute Laune-Song “Loca” 2010 noch die Charts aufmischt, wirft er 2014 juristische Zweifel auf. Grund für den Rechtsstreit ist die verdächtige Ähnlichkeit zu “Loca con su Tiguere” des dominikanischen Künstlers Ramón Arias Vasquez aus den späten 1990ern. 2007 hatte der Rapper Edward Bello Pou, besser bekannt als El Cata, die Single neu aufgenommen und als sein eigenes Werk getarnt. Shakira selbst wurde der Schwindel erst bei der Zusammenarbeit für ihr Album ” Sale el Sol” zum Verhängnis. Zusammen mit El Cata kreierte der kolumbianische Popstar die Sommerhymne “Loca”, inspiriert von “Loca con su Tiguere”. Das Urteil des US-Gerichts: Plagiat. Das letzte Wort ist bei dem Urheberrechtsstreit aber noch nicht gesprochen. Erst kürzlich geriet der Kläger selbst ins Visier. Laut Shakiras Plattenlabel Sony ist Vasquez “Original” nämlich auch nichts weiter als eine Kopie.

3. George Harrison vs. The Chiffons

Die meisten Beatles-Songs stammen von Paul McCartney oder John Lennon. Umso größer war Georg Harrisons Triumph mit seiner Eigenkreation “My Sweet Lord”. Sein größter Erfolg wurde dem “stillen Beatle” aber auch zu seinem größten Verhängnis. Der Vorwurf: Harrison soll den Song nicht selbst geschrieben, sondern ihn von der amerikanischen Pop-Band The Chiffons geklaut haben. In einem fünfjährigen Gerichtsverfahren von 1971 bis 1976 werden “He´s So Fine” und “My Sweet Lord” auf Herz und Nieren geprüft – zum Nachteil von George Harrison. Auch, wenn ihm kein bewusstes Plagiat nachgewiesen werden kann, wurden ihm sämtliche Urheberrechte aberkannt und er musste 1,5 Millionen Dollar an The Chiffons abtreten.

4. Bushido vs. Dark Sanctuary

Weniger ein volles Plagiat als die allzu freie Bedienung an fremden Material wurde Bushido vorgeworfen. Der Berliner Rapper soll sich bei der französischen Band Dark Sanctuary bedient haben. Bei gleich 13 Titeln soll Bushido Musikabschnitte von der Band übernommen haben. Es handelte sich um klassisches Sampling. Während die Vorinstanzen Bushido verurteilten, hob der Bundesgerichtshof die Urteile auf. Es sei nicht geklärt worden, ob die von Bushido übernommenen, nur 10 Sekunden langen, Abschnitte überhaupt urheberrechtlich geschützt seien. Selbst wenn sie geschützt seien, läge möglicherweise eine erlaubte freie Benutzung vor, da Bushido die kurzen Abschnitte in seine eigenen Werke integriert hatte.

5. Johnny Cash vs. Gordon Jenkins

Keine Frage: Johnny Cash ist eine Legende. Mit dem Urheberrecht nahm es der Sänger aber nicht so genau. Und das gab er sogar offen zu. In seiner Biografie outete sich Cash selbst als “Musikdieb”. So ist der „Folsom Prison Blues“ von 1974 gar nicht seiner eigenen Schöpfungskraft, sondern der von US-Komponist Gordon Jenkins entsprungen. Noch nicht einmal groß umgedichtet hatte der Songwriter sein Werk. Die Anfangszeilen sind exakt gleich geblieben. Als Entschädigung zahlt Cash damals knapp 100.000 US-Dollar an den Urheber. Heute wären das mehr als 600.000 Dollar.

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Mickey Maus, Disney und die Schutzdauer des Urheberrechts

Die Maus als Grund für die Verlängerung des Urheberrechts

Mickey Maus, Disney und die Schutzdauer des Urheberrechts

Die Maus als Grund für die Verlängerung des Urheberrechts

Für die meisten von uns ist es vollkommen selbstverständlich, dass das geltende Recht den Urheber eines Werkes langfristig schützt. Deshalb ist ein System, in dem Werke wie „Spider-Man“, „Vom Winde verweht“ oder „Hey Jude“ plötzlich gemeinfrei werden, nur ziemlich schwer vorstellbar. Als die ersten Urheberrechtsgesetze geschaffen wurden, sah das aber noch ganz anders aus: Wenn überhaupt, wurden kreative Werke nur sehr kurz geschützt und es dauerte nicht lange, bis andere Künstler sie sich einfach aneignen und zur Grundlage eigener Werke machen konnten.

Im Laufe des 20. Jahrhunderts wurde der urheberrechtliche Schutz in den meisten Ländern massiv ausgeweitet – und in den USA war die treibende Kraft dahinter niemand anders als Mickey Maus und die Walt Disney Company.

Es war einmal… Mickey Maus und das amerikanische Urheberrecht

Das weltweit erste Urheberrechtsgesetz stammt aus Großbritannien: Hier trat 1710 das sogenannte “Statute of Anne” in Kraft, das allerdings nur sehr eingeschränkten und kurzzeitigen Schutz vorsah. Obwohl zahlreiche US-amerikanische Bundesstaaten in den Jahren nach dem Unabhängigkeitskrieg (also Mitte der 1780-er Jahren) ihre eigenen Urhebergesetze erließen, vergingen bis zur ersten USA-weiten Regelung noch einige Jahre: Erst 1790 trat der “Copyright Act” in Kraft, der mit dem britischen Vorläufer nahezu identisch war. Dieses Gesetz sah für die Inhaber eines Urheberrechts immerhin einen 14-jährigen Schutz vor, der auf Antrag des noch lebenden Urhebers noch einmal um weitere 14 Jahre verlängert werden konnte.

Zwei spätere Gesetze aus den Jahren 1831 und 1909 erweiterten schließlich die Dauer des Urheberschutzes und des möglichen Verlängerungszeitraumes auf eine maximale Schutzdauer von 42 bzw. 56 Jahren. In den Geltungszeitraum dieses letzten Gesetzes fiel dann auch ein denkwürdiges Ereignis: Im Jahr 1928 schufen Walt Disney und sein Studio die wohl berühmteste Maus aller Zeiten. Da die Schutzdauer nach dem Gesetz von 1909 56 Jahre betrug, wäre Mickey also theoretisch im Jahr 1984 (1928+56) in die Gemeinfreiheit übergegangen.

Mickey Maus wurde schnell zum öffentlichen Gesicht der Firma. 2008 veröffentlichte die LA Times Umfrageergebnisse, nach denen 97% der landesweiten Bevölkerung Mickey Maus auf Anhieb erkannten. Mickeys Wert für die Walt Disney Company wurde auf mehr als 3 Milliarden US-Dollar geschätzt. In aktuelleren Studien gab das Wirtschaftsunternehmen Forbes Mickeys Wert sogar mit unglaublichen 5,8 Milliarden US-Dollar an. Daher verwundert es kein bisschen, dass Disney, als das Jahr 1984 immer näher rückte, mit allen Mitteln verhindern wollte, dass ihr Urheberecht in die Gemeinfreiheit überging.

Also begann Disney eine Lobbykampagne, um den Kongress davon zu überzeugen, dass es dringend an der Zeit für eine Urheberrechtsreform war. Mit Erfolg: 1976 erließ der Kongress still und heimlich ein neues Urheberrechtsgesetz und glich das amerikanische System an die aktuellen europäischen Standards an. Das hatte zur Folge, dass alle vor 1922 produzierten firmeneigenen Werke sofort in das Gemeineigentum fielen, und dass allen nach 1922 geschaffenen Werken nunmehr eine Schutzdauer von 75 Jahren zugutekam. So entkam Mickey der Gemeinfreiheit um Haaresbreite (nicht dass er Haare hätte…) und war erst einmal sicher – bis zum Jahr 2003.

Disney und die zweite Verlängerung des Urheberrechts

Wer die Geschichte bis hierhin verfolgt hat, kann sich denken, was als nächstes passierte: Mitte der 90-er Jahre rückte das Ende der neuen Schutzfrist näher und näher. Wieder machte sich Disney seinen gigantischen Einfluss zunutze – was 1997 zum Erlass des “Copyright Term Extension Act” (also eines Erweiterungsgesetzes zum bestehenden Urhebergesetz) führte. Der Schutz für Unternehmensurheberrechte in den USA wurde dadurch ein weiteres Mal erweitert: von 75 auf 95 Jahre, sodass Mickeys urheberrechtliche Galgenfrist bis 2023 verlängert war.

Nach Angaben des “Center for Responsive Politics” hat Disney seitdem jährlich mindestens 2,5 Millionen US-Dollar für Lobbyarbeit ausgegeben – 2008 waren es sogar ganze 6 Millionen US-Dollar.  Auch wenn Disney und seine Verbündeten immer ziemlichen Gegenwind bekamen, wenn die amerikanischen Urheberrechte wieder einmal ausgeweitet wurden, dürfte es ausreichend Genugtuung sein, dass die Kultmaus, die das Aushängeschild der Firma ist, nicht in absehbarer Zeit in die Falle der Gemeinfreiheit tappen wird.

Die Gesellschaft im Ganzen würde allerdings von einer gestärkten Gemeinfreiheit profitieren. Interessanterweise ist sich Disney durchaus im Klaren darüber, wie nützlich es sein kann, wenn gemeinfreie Werke wiederbenutzt und weiterverarbeitet werden dürfen: Denn schließlich zeigte sich im Rahmen eines Crowdsourcing-Projekts, dass mindestens 44 Disney-Filme – darunter einige der berühmtesten wie „Aladdin“, „Schneewittchen“ oder „Dornröschen“ – selbst auf Werken basieren, die gemeinfrei sind…

Wer weiß: Vielleicht wird Mickey Maus im Jahr 2023 tatsächlich gemeinfrei werden. Kurz darauf könnten seine Freunde Donald Duck, Goofy und noch ein paar andere der frühen Disney-Charaktere folgen. Dann hätten neue Künstler die Chance, sich diese amerikanischen Ikonen zu Eigen zu machen – oder es zumindest zu versuchen. Darauf zählen würde ich allerdings nicht.

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Es ist allgemein bekannt, dass die Verwendung von fremden Fotos auf Webseiten mit urheberrechtlichen Problemen verbunden sein kann. Doch dass Fotos auch nach der Löschung von einer Webseite noch urheberrechtlich problematisch sein können, dürften die Wenigsten wissen.

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