Dies wird insbesondere dann problematisch, wenn der Betreiber einer Webseite aufgrund eines urheberrechtsverletzenden Foto auf seiner Seite abgemahnt wird. In einem solchen Fall wird häufig das Foto gelöscht und eine Erklärung abgegeben eine urheberrechtsverletzende Nutzung des Fotos in Zukunft zu unterlassen. So weit so gut. Doch was passiert wenn das Foto auch weiterhin über die eigene URL (im Falle des Elvis Fotos war das: https://copygo.de/wp-content/uploads/2018/03/copygo-icon.png) abrufbar ist? Ist das eine Urheberrechtsverletzung?
Mit dieser Frage hat sich der BGH in einem Urteil aus dem Jahr 2021 beschäftigt:
Was war passiert?
Ein Berufsfotograf mahnte im Jahr 2013 einen eBay-Kleinanzeigen-Händler ab, da dieser mehrere seiner Fotografien auf der Plattform verwendete. Der Händler gab daraufhin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, in der er sich verpflichtete, es zu unterlassen, die Fotos „im Internet der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, ohne hierfür die erforderlichen Rechte innezuhaben“.
Wenig später stellte der Fotograf aber fest, dass die Fotografien zwar aus den jeweiligen Angeboten gelöscht waren, jedoch weiterhin über die eigene URL des Bildes (ca. 70 Zeichen, bestehend aus Groß und Klein geschriebenen Buchstaben, Ziffern und Sonderzeichen) abrufbar waren. Er nahm den Händler daraufhin wegen Verstoßes gegen die abgegebene Unterlassungserklärung auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Anspruch.
Wie hat das Gericht entschieden?
Der BGH (BGH, Urt. v. 27.05.2021 – Az.: I ZR 119/20) sah in der Abrufbarkeit der Fotos über die kryptisch anmutende URL keinen Verstoß gegen die vom Händler abgegebene Unterlassungserklärung.
Die Fotos seien bereits nicht der Öffentlichkeit zugänglich, da für die Öffentlichkeit eine Mindestanzahl an Personen erforderlich sei, denen das Foto zugänglich ist. Im vorliegenden Fall waren die Fotografien nur noch über die eigene, 70 Zeichen lange und kryptisch anmutende URL des Fotos abrufbar. Eingesehen werden konnten sie also nur von denjenigen Personen, die die URL des Bildes vor der Löschung von der Plattform abgespeichert hatten. Dass es sich hierbei um ausreichend viele Personen handelt, um das Merkmal der Öffentlichkeit zu erfüllen, hält der BGH für fern der Lebenserfahrung.
Der BGH ging daher davon aus, dass die nur noch über die eigene URL abrufbaren Fotos nicht mehr der Öffentlichkeit zugänglich waren, sodass ein Verstoß gegen die Unterlassungserklärung nicht vorlag.
Was heißt das für mich als Webseitenbetreiber?
Die Entscheidung des BGH setzt ein positives Zeichen für die Betreiber von Webseiten. Allerdings ist bei der Verwendung von Fotos im Internet auch weiterhin Vorsicht geboten! Im Falle einer Abmahnung sollten sie daher in jedem Fall dafür sorgen, dass die rechtsverletzenden Fotos nicht nur von der sichtbaren Verwendung auf der Webseite, sondern wirklich restlos (auch auf Webservern, Website-Baukästen, Mediatheken etc.) entfernt werden.