Verwendung selbst erstellter Fotografien
Aber wo liegt das Problem bei der Vervielfältigung eigener Fotografien eines gemeinfreien Werkes? Im vorliegenden Fall stehen die fotografierten Gegenstände im Eigentum des Museums. Das hat mit dem Urheberrecht nichts zu tun, sondern lediglich damit, dass das Museum die Kunstobjekte irgendwann von irgendwem gekauft, geschenkt oder gespendet bekommen hat. Das Eigentum an den Kunstobjekten führt, so die Gerichte, dazu, dass das Museum bzw. dessen Mitarbeiter selbst entscheiden dürfen, ob das Fotografieren in ihren Räumlichkeiten erlaubt ist oder nicht. Wie in den meisten Museen üblich, hatte sich das Reiss-Engelhorn-Museum ausdrücklich gegen eine solche Erlaubnis entschieden. Vielmehr befanden sich an verschiedensten Stellen im Museum deutlich sichtbare Piktogramme die eine durchgestrichene Kamera zeigten. Diese Entscheidung des Museumsbetreibers ist nach Ansicht des BGH – trotz Gemeinfreiheit der Werke – auch nicht rechtlich zu beanstanden. Vielmehr obliegt diesem das Hausrecht, sodass er entscheiden kann, ob das Fotografieren der im Museum befindlichen Kunstwerke erlaubt ist oder nicht.