Zurück zu unserem Fall. Hier wurden die Lieder der Höhner ja nicht verändert, sondern in ihrer originalen Gestalt abgespielt. Doch das OLG Jena stellte fest, dass nicht nur die Entstellung eines Werks eine Urheberrechtsverletzung darstellen kann, sondern auch solche Darbietungen, die aufgrund der Umstände zu einer Ruf- oder Ansehensgefährdung des Künstlers führen könnten. Und eine solche Gefährdung liegt bereits dann vor, wenn es für den durchschnittlichen Beobachter so wirken könnte, als stünden die Höhner der NPD nah, sympathisierten mit ihr oder hätten zumindest die Verwendung der Lieder auf Wahlkampfveranstaltungen gestattet. Um welche Partei es sich handelt, das betonte das Gericht ausdrücklich, spielt dabei zunächst einmal keine Rolle.