Was bedeutet „Gemeinfreiheit“?

Gemeinfreiheit

Oft findet man im Internet Hinweise darauf, dass „gemeinfreie“ Werke benutzt werden können, ohne dass die Erlaubnis eines Urhebers eingeholt werden muss. Aber was bedeutet „gemeinfrei“ eigentlich?

Der Begriff Gemeinfreiheit

Das deutsche UrhG verwendet den Begriff der „Gemeinfreiheit“ nicht. Aber er findet sich im deutschen VerlG. Nach § 39 VerlG ist ein Werk gemeinfrei, an dem kein Urheberrechtsschutz besteht. Das an einem Werk kein Urheberrechtsschutz besteht, kann aber ganz unterschiedliche Gründe haben.

Gründe für die Gemeinfreiheit

Zunächst kann die Schutzfrist für ein eigentlich urheberrechtlich geschütztes Werk abgelaufen sein. In Deutschland endet der Urheberrechtsschutz 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Wenn diese Frist abgelaufen ist, erlöschen sämtliche Verwertungs- und Persönlichkeitsrechte am Werk und das Werk ist für jedermann frei nutzbar. Das ist allerdings nicht der einzige Fall möglicher Gemeinfreiheit.

Es gibt auch Werke, die nie urheberrechtlich geschützt waren, da es zu ihrer Entstehungszeit noch keine Urheberrechtsgesetze gab. Auch diese Werke stehen der Allgemeinheit zur freien Nutzung zur Verfügung, sind also gemeinfrei.

Das Urheberrechtsgesetz nimmt auch selbst einige Werke, namentlich die amtlichen Werke in § 5 UrhG, ausdrücklich vom Urheberrechtsschutz aus und gibt sie so zur allgemeinen Nutzung frei. Auch diese amtlichen Werke sind gemeinfrei.

Grundsätzlich stehen auch Gestaltungen, die nicht die Werkqualität nach § 2 II UrhG erreichen, aus urheberrechtlicher Sicht der Allgemeinheit zur freien Verfügung. Hier muss man allerdings vorsichtig sein: Solche Gestaltungen können durch andere Schutzrechte, beispielsweise durch Leistungsschutzrechte, Marken- oder Designrechte, geschützt sein. Nur wenn gar kein Schutzrecht greift, können diese Gestaltungen als „gemeinfrei“ bezeichnet werden. Da es sich bei ihnen aber gerade nicht um „Werke“ nach dem UrhG handelt, sind es keine „gemeinfreien Werke“.

Darf ich gemeinfreie Werke wirklich frei nutzen?

Die Bedeutung von „gemeinfrei“ ist nach dem Sprachgebrauch gerade, dass die so bezeichneten Dinge der Allgemeinheit frei zur Nutzung zur Verfügung stehen. Grundsätzlich darf man daher Werke, von denen man sicher ist, dass sie „gemeinfrei“ sind, auch frei nutzen. Allerdings ist Vorsicht geboten: Nur das konkrete Werk selbst ist gemeinfrei, an Abbildungen von gemeinfreien Werken können eigene Schutzrechte bestehen. Dann dürfen diese Abbildungen nicht benutzt werden. D.h. die Mona Lisa selbst könnte jeder frei auf der eigenen Internetseite zeigen. Allerdings müssen vor der Nutzung eines Fotos der Mona Lisa, das von jemanden anderem gemacht wurde, erst die Rechte des Fotos vom Fotografen eingeholt werden (siehe zur Nutzung von Fotos gemeinfreier Werke hier).

Mehr Wissen:

Was sind Leistungsschutzrechte?

Das deutsche Urheberrechtsgesetz (UrhG) schützt nicht nur ganz klassisch Urheber und ihre „Werke“. In seinem 2. Teil kennt das UrhG auch so genannte „Leistungsschutzrechte“. Aber was sind Leistungsschutzrechte und was wird dadurch geschützt?

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