Zunächst kann die Schutzfrist für ein eigentlich urheberrechtlich geschütztes Werk abgelaufen sein. In Deutschland endet der Urheberrechtsschutz 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Wenn diese Frist abgelaufen ist, erlöschen sämtliche Verwertungs- und Persönlichkeitsrechte am Werk und das Werk ist für jedermann frei nutzbar. Das ist allerdings nicht der einzige Fall möglicher Gemeinfreiheit.
Es gibt auch Werke, die nie urheberrechtlich geschützt waren, da es zu ihrer Entstehungszeit noch keine Urheberrechtsgesetze gab. Auch diese Werke stehen der Allgemeinheit zur freien Nutzung zur Verfügung, sind also gemeinfrei.
Das Urheberrechtsgesetz nimmt auch selbst einige Werke, namentlich die amtlichen Werke in § 5 UrhG, ausdrücklich vom Urheberrechtsschutz aus und gibt sie so zur allgemeinen Nutzung frei. Auch diese amtlichen Werke sind gemeinfrei.
Grundsätzlich stehen auch Gestaltungen, die nicht die Werkqualität nach § 2 II UrhG erreichen, aus urheberrechtlicher Sicht der Allgemeinheit zur freien Verfügung. Hier muss man allerdings vorsichtig sein: Solche Gestaltungen können durch andere Schutzrechte, beispielsweise durch Leistungsschutzrechte, Marken- oder Designrechte, geschützt sein. Nur wenn gar kein Schutzrecht greift, können diese Gestaltungen als „gemeinfrei“ bezeichnet werden. Da es sich bei ihnen aber gerade nicht um „Werke“ nach dem UrhG handelt, sind es keine „gemeinfreien Werke“.