Das deutsche Urheberrechtsgesetz (UrhG) schützt nicht nur ganz klassisch Urheber und ihre „Werke“. In seinem 2. Teil kennt das UrhG auch so genannte „Leistungsschutzrechte“. Aber was sind Leistungsschutzrechte und was wird dadurch geschützt?
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Schlagwort: Leistungsschutzrecht
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Der Begriff „nachgelassene Werke“ stammt aus § 71 UrhG und wird so nur von Juristen verwendet. Und auch unter Juristen ist der Begriff nur einer kleinen Gruppe von Eingeweihten bekannt.
Über GEMA, VG Wort und GVL hinaus, verfügen in Deutschland weitere zehn Gesellschaften über eine Erlaubnis zur Wahrnehmung von Schutzrechten.
Die Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten (GVL) kümmert sich um die kollektive Verwertung der Rechte ausübender Künstler.