Wenn eine Briefmarke urheberrechtlich geschützt ist, darf sie in der Regel nicht ohne Zustimmung des Urhebers verwendet werden. Eine solche Briefmarke darf ich also z.B. nicht einfach scannen und ins Internet hochladen.
Von der Zustimmungspflicht gibt es aber Ausnahmen:
Die wichtigste ist, dass man zu Hause im privaten Umfeld fast alles mit urheberrechtlich geschützten Werken tun darf. Solange man nicht das einzige Originalexemplar eines Werkes zerstört, ist man relativ frei darin, privat Werke (also auch Briefmarken) zu übermalen, zu zerschneiden, übereinander zu kleben, mit Sprüchen zu versehen etc. Solange man das Ergebnis nicht veröffentlicht, ist das erlaubt.
Die zweite hier relevante Ausnahme ist, dass es unter bestimmten Umständen erlaubt ist, eigene Werke zu veröffentlichen, die auf urheberrechtlich geschützten Werken anderer basieren. Ob man das eigene Werk ohne Zustimmung des Originalurhebers veröffentlichen darf, hängt davon ab, ob es sich beim neuen, eigenen Werk um eine „Bearbeitung“ nach § 23 UrhG oder eine „freie Benutzung“ nach § 24 UrhG handelt. Eine Bearbeitung darf ich nicht ohne Zustimmung veröffentlichen, eine freie Benutzung schon. Der Unterschied liegt darin, dass ich bei der „Bearbeitung“ eigentlich nur das urheberrechtliche Werk verändert, beispielsweise den Bildausschnitt angepasst, habe. Bei der „freien Benutzung“ habe ich das Originalwerk als Inspiration für mein eigenes Schaffen benutzt, das Originalwerk „verblasst“ hinter dem neuen Werk. Leider gibt es keine klar definierbare Grenze, an der man von der „Bearbeitung“ in die „freie Benutzung“ rutscht. Das liegt am Ende im Auge des Betrachters.
Als Hintergrundbild oder Logo einer Webseite, oder zur Illustration eines Textes wird man eine unveränderte Briefmarke wohl im Ergebnis nicht frei verwenden dürfen. Als Teil einer größeren Collage mit vielen Elementen eher schon.
Unsicher, ob Ihre kreative Schöpfung sich weit genug vom Original entfernt hat, um sie frei verwenden zu dürfen? Ich berate Sie gerne.