Inhalt des Urheberrechts

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Was genau bringt mir als Urheber das Urheberrecht? Ist ein Werk urheberrechtlich geschützt, dürfen andere das Werk nur nutzen, wenn sie eine Erlaubnis des Urhebers haben oder das Gesetz eine Ausnahme vorsieht (z.B. für die Privatkopie). Durch das Urheberrecht kann der Urheber Dritten Rechte an seinen Werken einräumen und dafür Vergütung verlangen. Außerdem kann er anderen, die seine Werke ohne Erlaubnis verwenden, die Nutzung verbieten. Das Urheberrecht gewährt dem Urheber dafür einerseits Nutzungsrechte und andererseits Urheberpersönlichkeitsrechte.

Nutzungsrechte

Als Nutzungsrecht bezeichnet man das Recht, Werke auf bestimmte Art und Weise nutzen zu dürfen. Zu den Nutzungsrechten gehören beispielsweise das Vervielfältigungsrecht, das Recht, das Werk im Internet öffentlich zugänglich zu machen, das Recht, Bearbeitungen des Werkes zu veröffentlichen etc. § 15 UrhG enthält zwar eine Aufzählung von Nutzungsrechten, diese ist aber nicht abschließend.

Urheberpersönlichkeitsrechte

Die Nutzungsrechte des Urhebers werden ergänzt durch seine Urheberpersönlichkeitsrechte. Die Idee hinter den Urheberpersönlichkeitsrechten ist, dass Urheber oft ihre ganze Persönlichkeit in ein Werk einfließen lassen. Wird dann das Werk in unangemessener Weise verwendet, wird damit nicht nur die Integrität des Werks, sondern auch die Persönlichkeit des Urhebers verletzt. Zu den Urheberpersönlichkeitsrechten gehört beispielsweise das Namensnennungsrecht und das Recht, Entstellungen des Werkes zu verbieten. Über dieses Urheberpersönlichkeitsrecht kann man beispielsweise unter bestimmten Umständen verbieten, dass die eigene Musik auf einer Parteiveranstaltung gespielt wird.

Mehr Wissen:

Was sind Leistungsschutzrechte?

Das deutsche Urheberrechtsgesetz (UrhG) schützt nicht nur ganz klassisch Urheber und ihre „Werke“. In seinem 2. Teil kennt das UrhG auch so genannte „Leistungsschutzrechte“. Aber was sind Leistungsschutzrechte und was wird dadurch geschützt?

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