Kategorie: Wissen

GEMA – Wer oder was ist das eigentlich?

GEMA – Wer oder was ist das eigentlich?

GEMA

Die größte deutsche Verwertungsgesellschaft mit etwa 80.000 Mitgliedern ist die „Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte“ – den meisten besser bekannt als die „GEMA“. Unter ihren Mitgliedern sind vorrangig Urheber von musikalischen Werken, also etwa Komponisten und Textdichter, sowie Musikverleger zu finden.

Was macht die GEMA?

Die GEMA ist eine Verwertungsgesellschaft und nimmt eine Vermittlungsposition zwischen den Urhebern und den Musiknutzern ein.

Gerade im Musikbereich ist es Urhebern kaum möglich, mit all denjenigen, die ihre Musik nutzen wollen – bspw. Partyveranstaltern, Clubs, Kneipen, Radio, Fernsehen – für jede Nutzung einen eigenen Vertrag abzuschließen. Als Urheber eines Sommerhits käme man ja zu nichts anderem mehr. Die Urheber können aufgrund der großen Menge der Musiknutzer auch kaum überprüfen, ob ihre Urheberrechte von den Nutzern auch beachtet werden. Man kann in jedem Club in Deutschland gleichzeitig zuhören. Auf der anderen Seite wollen auch die Musiknutzer nicht für jedes einzelne Lied mit einem anderen Urheber jeweils einen eigenen Vertrag schließen. Auch der Clubbesitzer käme zu nichts anderem mehr.

Hier kommt die GEMA ins Spiel.

Sowohl Urheber von musikalischen Werken, als auch Nutzer von Musik schließen mit der GEMA jeweils nur einen Vertrag ab. Die GEMA verteilt dann die Einnahmen aus den Verträgen mit den Nutzern an die Urheber.

Die GEMA vertritt dabei aufgrund von internationalen Verträgen nicht nur die Musik von deutschen Urhebern, sondern auch die von internationalen Rechteinhabern. In Deutschland hat die GEMA ein de-facto Monopol, so dass so gut wie jedes bekannte Musikstück über die GEMA lizenziert werden kann.

Wer muss wann an die GEMA zahlen?

Anmelde- und somit auch gebührenpflichtig bei der GEMA ist die öffentliche Wiedergabe von Musikwerken. Das kann etwa im Rahmen von Partys, Clubs, Kneipen, bei Vereinsfeiern und Abschlussfeiern, im Supermarkt oder im Fitnessstudio sein. Eine solche öffentliche Nutzung muss bei der GEMA angemeldet und die entsprechenden Gebühren hierfür bezahlt werden.

Betrifft mich das auch als Privatperson?

Meistens nein. Anmeldepflichtig sind nur solche Nutzungen bei der das geschützte Werk öffentlich wiedergegeben wird. Das ist nach § 15 Abs. 3 UrhG erst dann der Fall, wenn die meisten Zuhörer mit der wiedergebenden Person nicht in einer persönlichen Beziehung stehen. Die Nutzung von Musikwerken auf einem privaten Kindergeburtstag wird daher in der Regel nicht anmeldepflichtig sein.

Allerdings haben die meisten von uns schon indirekt Beiträge an die GEMA gezahlt, ohne es zu merken: Die private Kopie von urheberrechtlich geschützten Werken ist in Deutschland erlaubt, sie ist aber indirekt vergütungspflichtig. Die Vergütung wird dabei aber nicht für jede private Kopie fällig, denn das wäre logistisch gar nicht abbildbar. Vielmehr müssen Hersteller von Geräten und von Speichermedien, bei denen erwartet werden kann, dass damit Privatkopien erstellt werden, eine Vergütung an die Verwertungsgesellschaften zahlen. Bei jedem Kauf eines USB-Sticks, Laptops oder DVD-Rohlings geht daher ein kleiner Betrag des Verkaufspreises an die Verwertungsgesellschaften.

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Was sind Leistungsschutzrechte?

Das deutsche Urheberrechtsgesetz (UrhG) schützt nicht nur ganz klassisch Urheber und ihre „Werke“. In seinem 2. Teil kennt das UrhG auch so genannte „Leistungsschutzrechte“. Aber was sind Leistungsschutzrechte und was wird dadurch geschützt?

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Was sind eigentlich Verwertungsgesellschaften?

Was sind eigentlich Verwertungsgesellschaften?

Verwertungsgesellschaften

Nach dem Gesetz nehmen Verwertungsgesellschaften die Rechte von Urhebern und anderen Schutzrechtsinhabern zu ihrem kollektiven Nutzen wahr (§ 2 Abs. 1 VGG). Sie nehmen eine Vermittlerposition zwischen den Rechteinhabern und den Nutzern der Werke ein. Das ist aber natürlich eine sehr abstrakte Erklärung.

Die Idee hinter den Verwertungsgesellschaften ist folgende: Oft gibt es eine große Menge von Nutzern urheberrechtlich geschützter Werke – man denke etwa an die Verwendung von Musik im Radio, in Clubs und Bars. Mit dieser großen Zahl von Nutzern kann ein einzelner Rechteinhaber nicht jedes Mal eine eigene Lizenz abschließen. Der Urheber eines großen Sommerhits wäre ja mit nichts anderem mehr beschäftigt, als Anfragen von Bars und Veranstaltern zu beantworten. Andersherum kann natürlich auch nicht jeder Veranstalter für jedes einzelne Lied, das er auf seiner Party spielen möchte, bei einem anderen Rechteinhaber nach einer Lizenz fragen.

Um dieses Spannungsverhältnis aufzulösen kommen die Verwertungsgesellschaften ins Spiel. Der Rechteinhaber schließt nur mit der Verwertungsgesellschaft einen Vertrag ab und erlaubt dieser, Lizenzen an seinen Werken an jedermann (gegen Vergütung) zu erteilen. Und die Nutzer, also beispielsweise der Partyveranstalter schließen auch einen Vertrag mit der Verwertungsgesellschaft ab. Dieser Vertrag erlaubt dem Nutzer einzelne oder alle Werke, die die Verwertungsgesellschaft vertritt, gegen eine Lizenzgebühr zu verwenden. Die Verwaltungsgesellschaft verteilt dann die Einnahmen wieder zurück an die Rechteinhaber.

Ein kleiner Überblick über die wichtigsten deutschen Verwertungsgesellschaften:

  • GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte)
    Die GEMA ist mit etwa 80.000 Mitgliedern eine der größten deutschen Verwertungsgesellschaften. Sie vertritt vorrangig Urheber von musikalischen Werken, wie etwa Komponisten, Textdichter und Musikverleger. Sie ist mit Abstand die bekannteste Verwertungsgesellschaft.
    GEMA – Wer oder was ist das eigentlich?
  • VG-Wort (Verwertungsgesellschaft Wort)
    Die VG Wort beschäftigt sich mit den Rechten der Urheber von Sprachwerken. Unter Sprachwerke fallen unter anderem Bücher, Zeitschriften oder Hörbücher. Zu ihren Mitgliedern gehören vor allem Autoren und Verlage.
    Wer ist die VG-Wort und was macht sie?
  • VG Bild-Kunst (Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst)
    Die VG Bild-Kunst nimmt die Rechte von drei verschiedenen Berufsgruppen wahr. Zur ersten Gruppe gehören bildende Künstler wie etwa Maler oder Architekten. Der zweiten Gruppe gehören etwa Fotografen, Bildjournalisten, Grafiker, Illustratoren, Designer oder Bildagenturen an. Mit der dritten Gruppe vertritt die VG Bild-Kunst auch beispielsweise Regisseure, Kameraleute oder Kostümbildner.

Weitere Verwertungsgesellschaften sind die VG Musikedition, die GÜFA, die VFF, Die VGF, die GWFF, AGICOA, Corinth Media, die TWF, sowie die GWVR.

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Was sind Leistungsschutzrechte?

Das deutsche Urheberrechtsgesetz (UrhG) schützt nicht nur ganz klassisch Urheber und ihre „Werke“. In seinem 2. Teil kennt das UrhG auch so genannte „Leistungsschutzrechte“. Aber was sind Leistungsschutzrechte und was wird dadurch geschützt?

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Was sind Werke?

Was sind Werke?

Werke im Urheberrecht

Das „Werk“ ist der zentrale Begriff des Urheberrechts. Nur Werke sind urheberrechtlich geschützt. Aber ist jedes Kunstwerk gleich ein „Werk „im Sinne des Urheberrechts?

Werke im Sinne des Urheberrechts

Durch das Urheberrecht wird nicht jede kreative Leistung geschützt, sondern nur sogenannte „Werke“. Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) definiert Werke in § 2 Abs. 2 UrhG als „persönliche geistige Schöpfungen“.

Das hilft erst einmal auch nicht wirklich weiter. Der BGH hat dafür die folgende Formel entwickelt:

Eine persönliche geistige Schöpfung ist eine Schöpfung individueller Prägung, deren ästhetischer Gehalt einen solchen Grad erreicht hat, dass nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise von einer „künstlerischen“ Leistung gesprochen werden kann.
(st. Rspr, unter anderem in BGH, Urteil vom vom 13.11.2013 – I ZR 143/12 – Geburtstagszug)

Es ist also eine „individuelle Prägung“ des Werkes notwendig und es muss eine gewisse „Schöpfungshöhe“ erreicht werden. Die Anforderungen an die Schöpfungshöhe und die Individualität sind aber nicht hoch, auch die sogenannte „kleine Münze“ ist geschützt.

Gibt es einen abschließenden Katalog möglicher geschützter Werke?

§ 2 Abs. 1 UrhG enthält eine Liste der „geschützten Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst“. Das ist aber keine abschließende Liste. Nur weil sich eine Schöpfung also nicht in eine der Kategorien der Liste in Abs. 1 pressen lässt, heißt es nicht, dass die Schöpfung kein urheberrechtlich geschütztes Werk sein kann.

Notwendig ist aber, dass die Schöpfung schon eine konkrete Form hat. Bloße Ideen sind nicht geschützt. Daher darf jeder ein Buch über die Abenteuer eines jugendlichen Zauberers in einem Zauberer-Internat schreiben. „Harry Potter“ in seiner konkreten Form darf man aber nicht einfach kopieren und als eigenes Werk ausgeben.

Werk = Kunst?

Das „Werk“ hat übrigens nichts mit „Kunst“ zu tun. Ob etwas „Kunst“ ist, liegt im Auge des Betrachters. Es gibt durchaus Kunstwerke, die keine urheberrechtlich geschützten Werke sind. Man kann beispielsweise bei den sogenannten „Ready-Mades“ von Marcel Duchamp über den urheberrechtlichen Schutz streiten Andersherum sind durchaus auch Werke urheberrechtlich geschützt, die wohl von Kunstkennern nicht als „Kunst“ bewertet werden würden. Gerade bei Schriftwerken ist sehr vieles geschützt, z.B. auch die meisten Blogartikel, ohne dass diese eine Qualität erreichen müssen, die als „Kunst“ bezeichnet werden könnte.

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Was sind Leistungsschutzrechte?

Das deutsche Urheberrechtsgesetz (UrhG) schützt nicht nur ganz klassisch Urheber und ihre „Werke“. In seinem 2. Teil kennt das UrhG auch so genannte „Leistungsschutzrechte“. Aber was sind Leistungsschutzrechte und was wird dadurch geschützt?

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Ist das Urheberrecht übertragbar?

Ist das Urheberrecht übertragbar?

Übertragung Urheberrecht Vertrag

In Deutschland kann das Urheberrecht als solches nicht übertragen werden. Nur wenn der Inhaber des Urheberrechts stirbt, gibt es einen neuen Inhaber: den Erben. Der Urheber kann Dritten nur Lizenzen erteilen, also Nutzungsrechte einräumen. Dabei ist der Urheber relativ frei: Er kann jemand anderem zum Beispiel die weltweiten, exklusiven und zeitlich unbeschränkten Rechte einräumen, sein Werk auf alle erdenklichen Weisen zu nutzen. Er kann aber auch sehr begrenzte Rechte einräumen, zum Beispiel nur für die Nutzung für ein Jahr auf einer bestimmten Webseite.

In den USA ist das übrigens anders: Dort kann das Urheberrecht auch als Ganzes auf andere – einschließlich Unternehmen – übertragen werden.

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Wer ist der Urheber?

Wer ist der Urheber?

Urheber

Urheber ist die Person, die ein Werk selbst geschaffen hat. Solange der Urheber lebt, ist er Inhaber des Urheberrechts. In Deutschland ist der Urheber immer eine natürliche Person. Kein Unternehmen kann in Deutschland Urheber sein oder werden.

Miturheber

Wenn mehrere gemeinsam ein Werk schaffen, sind alle Miturheber des Werkes. Das können manchmal auch ganz schön viele Urheber bei einem Werk werden, beispielsweise bei Filmen. Miturheber sind aber nur diejenigen, die einen eigene schöpferischen Beitrag zum Gesamtwerk leisten. Führt jemand nur Anweisungen aus, wird er dadurch nicht Miturheber.

Urheber verbundener Werke

Wenn mehrere an einem Projekt zusammenarbeiten, führt das nicht immer zu einer Miturheberschaft. Wenn für einen Song Musik und Text von unterschiedlichen Personen geschaffen werden, sind diese nicht Miturheber am „Song“. Das Urheberrecht betrachtet Musik und Text nämlich als zwei getrennte Werke. Der Textdichter bekommt das Urheberrecht für den Text, der Komponist das Urheberrecht für die Musik.

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Inhalt des Urheberrechts

Inhalt des Urheberrechts

Alte Bücher voller Inhalt

Was genau bringt mir als Urheber das Urheberrecht? Ist ein Werk urheberrechtlich geschützt, dürfen andere das Werk nur nutzen, wenn sie eine Erlaubnis des Urhebers haben oder das Gesetz eine Ausnahme vorsieht (z.B. für die Privatkopie). Durch das Urheberrecht kann der Urheber Dritten Rechte an seinen Werken einräumen und dafür Vergütung verlangen. Außerdem kann er anderen, die seine Werke ohne Erlaubnis verwenden, die Nutzung verbieten. Das Urheberrecht gewährt dem Urheber dafür einerseits Nutzungsrechte und andererseits Urheberpersönlichkeitsrechte.

Nutzungsrechte

Als Nutzungsrecht bezeichnet man das Recht, Werke auf bestimmte Art und Weise nutzen zu dürfen. Zu den Nutzungsrechten gehören beispielsweise das Vervielfältigungsrecht, das Recht, das Werk im Internet öffentlich zugänglich zu machen, das Recht, Bearbeitungen des Werkes zu veröffentlichen etc. § 15 UrhG enthält zwar eine Aufzählung von Nutzungsrechten, diese ist aber nicht abschließend.

Urheberpersönlichkeitsrechte

Die Nutzungsrechte des Urhebers werden ergänzt durch seine Urheberpersönlichkeitsrechte. Die Idee hinter den Urheberpersönlichkeitsrechten ist, dass Urheber oft ihre ganze Persönlichkeit in ein Werk einfließen lassen. Wird dann das Werk in unangemessener Weise verwendet, wird damit nicht nur die Integrität des Werks, sondern auch die Persönlichkeit des Urhebers verletzt. Zu den Urheberpersönlichkeitsrechten gehört beispielsweise das Namensnennungsrecht und das Recht, Entstellungen des Werkes zu verbieten. Über dieses Urheberpersönlichkeitsrecht kann man beispielsweise unter bestimmten Umständen verbieten, dass die eigene Musik auf einer Parteiveranstaltung gespielt wird.

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Entstehung des Urheberrechts

Entstehung des Urheberrechts

Künstlerstudio

Das Urheberrecht entsteht in Deutschland ganz einfach dadurch, dass der Urheber das Werk schafft. Eine Registrierung des Urheberrechts ist (anders als z.B. bei Marken und Patenten) nicht notwendig. Der Urheber muss auch niemandem mitteilen, dass er das Werk erschaffen hat. Findet ihr beispielsweise einen Roman eures berühmten Großvaters auf dem Dachboden, so steht der Roman auch dann unter urheberrechtlichem Schutz, wenn euer Großvater nie jemandem davon erzählt hat.

Registrierung des Urheberrechts in den USA

In den USA war das Urheberrecht sehr lange nur dann geschützt, wenn man es beim US Copyright Office registriert hatte. Die USA sind aber 1989 der Revidierten Berner Übereinkunft beigetreten, einem internationalen Vertrag zum Urheberrechtsschutz. Eine Voraussetzung für den Beitritt zu diesem Abkommen war, dass die USA das Registrierungserfordernis abschafft. Seit 1989 entsteht damit der Schutz auch in den USA ohne Formerfordernis. Allerdings verliert man bestimmte prozessuale Vorteile bei Urheberrechtsverletzungen in den USA, wenn man sein Urheberrecht in den USA nicht registriert hat.

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Was sind Leistungsschutzrechte?

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Was bedeutet „Gemeinfreiheit“?

Gemeinfreiheit

Was bedeutet „Gemeinfreiheit“?

Gemeinfreiheit

Oft findet man im Internet Hinweise darauf, dass „gemeinfreie“ Werke benutzt werden können, ohne dass die Erlaubnis eines Urhebers eingeholt werden muss. Aber was bedeutet „gemeinfrei“ eigentlich?

Der Begriff Gemeinfreiheit

Das deutsche UrhG verwendet den Begriff der „Gemeinfreiheit“ nicht. Aber er findet sich im deutschen VerlG. Nach § 39 VerlG ist ein Werk gemeinfrei, an dem kein Urheberrechtsschutz besteht. Das an einem Werk kein Urheberrechtsschutz besteht, kann aber ganz unterschiedliche Gründe haben.

Gründe für die Gemeinfreiheit

Zunächst kann die Schutzfrist für ein eigentlich urheberrechtlich geschütztes Werk abgelaufen sein. In Deutschland endet der Urheberrechtsschutz 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Wenn diese Frist abgelaufen ist, erlöschen sämtliche Verwertungs- und Persönlichkeitsrechte am Werk und das Werk ist für jedermann frei nutzbar. Das ist allerdings nicht der einzige Fall möglicher Gemeinfreiheit.

Es gibt auch Werke, die nie urheberrechtlich geschützt waren, da es zu ihrer Entstehungszeit noch keine Urheberrechtsgesetze gab. Auch diese Werke stehen der Allgemeinheit zur freien Nutzung zur Verfügung, sind also gemeinfrei.

Das Urheberrechtsgesetz nimmt auch selbst einige Werke, namentlich die amtlichen Werke in § 5 UrhG, ausdrücklich vom Urheberrechtsschutz aus und gibt sie so zur allgemeinen Nutzung frei. Auch diese amtlichen Werke sind gemeinfrei.

Grundsätzlich stehen auch Gestaltungen, die nicht die Werkqualität nach § 2 II UrhG erreichen, aus urheberrechtlicher Sicht der Allgemeinheit zur freien Verfügung. Hier muss man allerdings vorsichtig sein: Solche Gestaltungen können durch andere Schutzrechte, beispielsweise durch Leistungsschutzrechte, Marken- oder Designrechte, geschützt sein. Nur wenn gar kein Schutzrecht greift, können diese Gestaltungen als „gemeinfrei“ bezeichnet werden. Da es sich bei ihnen aber gerade nicht um „Werke“ nach dem UrhG handelt, sind es keine „gemeinfreien Werke“.

Darf ich gemeinfreie Werke wirklich frei nutzen?

Die Bedeutung von „gemeinfrei“ ist nach dem Sprachgebrauch gerade, dass die so bezeichneten Dinge der Allgemeinheit frei zur Nutzung zur Verfügung stehen. Grundsätzlich darf man daher Werke, von denen man sicher ist, dass sie „gemeinfrei“ sind, auch frei nutzen. Allerdings ist Vorsicht geboten: Nur das konkrete Werk selbst ist gemeinfrei, an Abbildungen von gemeinfreien Werken können eigene Schutzrechte bestehen. Dann dürfen diese Abbildungen nicht benutzt werden. D.h. die Mona Lisa selbst könnte jeder frei auf der eigenen Internetseite zeigen. Allerdings müssen vor der Nutzung eines Fotos der Mona Lisa, das von jemanden anderem gemacht wurde, erst die Rechte des Fotos vom Fotografen eingeholt werden (siehe zur Nutzung von Fotos gemeinfreier Werke hier).

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Was sind Leistungsschutzrechte?

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