Das Recht der Privatkopie in § 53 Abs. 1 UrhG setzt dem Urheberrecht eine Grenze. Es erlaubt privaten Nutzern in bestimmtem Umfang private Kopien geschützter Werke anzufertigen.
Ein urheberrechtlich geschütztes Werk darf eigentlich immer nur mit der Zustimmung des Urhebers vervielfältigt werden. Es ist daher etwa grundsätzlich nicht erlaubt, ohne die Zustimmung des Urhebers Kopien von Musik oder Filmen anzufertigen.
Über § 53 Abs. 1 UrhG macht der Gesetzgeber von diesem Grundsatz eine Ausnahme für Kopien zum privaten Gebrauch. Damit diese Ausnahme eingreift, müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: