Was ist eine „Privatkopie“?

Privatkopie

Das Recht der Privatkopie in § 53 Abs. 1 UrhG setzt dem Urheberrecht eine Grenze. Es erlaubt privaten Nutzern in bestimmtem Umfang private Kopien geschützter Werke anzufertigen.

Ein urheberrechtlich geschütztes Werk darf eigentlich immer nur mit der Zustimmung des Urhebers vervielfältigt werden. Es ist daher etwa grundsätzlich nicht erlaubt, ohne die Zustimmung des Urhebers Kopien von Musik oder Filmen anzufertigen.

Über § 53 Abs. 1 UrhG macht der Gesetzgeber von diesem Grundsatz eine Ausnahme für Kopien zum privaten Gebrauch. Damit diese Ausnahme eingreift, müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Keine ganzen Bücher oder Zeitschriften
    Es ist nicht erlaubt, ein ganzes Buch oder eine komplette Zeitschrift zu kopieren (§ 53 Abs. 4 UrhG).

  • Keine Noten
    Musiknoten sind von der Privatkopie komplett ausgenommen. Sie dürfen nicht ohne Zustimmung der Rechteinhaber kopiert werden (§ 53 Abs. 4 UrhG).

  • Erstellung einzelner Vervielfältigungsstücke
    Man darf im Wege der Privatkopie nur einzelne Vervielfältigungsstücke erstellen. „Einzelne“ bedeutet dabei nicht unbedingt, nur eine Kopie, aber „einige wenige“. Die Anzahl darf nicht über das hinausgehen, was zum rein persönlichen Bedarf erforderlich ist.

    Die im Internet oft zu findende Zahl von sieben Vervielfältigungsstücken ist übrigens ein Gerücht! Zwar gibt es eine solche Gerichtsentscheidung, in der sieben Kopien als Privatkopie eingestuft wurden, aber es musste in diesem Fall auch nicht über eine andere Zahl entschieden werden. Wer acht Geschwister hat, darf auch für alle acht eine private Kopie erstellen. Es kommt hier immer auf den Einzelfall an.

  • Vervielfältigung dient dem privaten Gebrauch
    Die erstellte Vervielfältigung muss dem privaten Gebrauch dienen, darf also insbesondere nicht für wirtschaftlichen Zwecken angefertigt werden. Die Vervielfältigung muss jedoch nicht alleine dem eigenen privaten Gebrauch dienen, sondern darf auch für die Nutzung im engen Freundes- oder Familienkreis bestimmt sein.

  • Keine offensichtlich rechtswidrige Vorlage
    Die Privatkopie darf nicht auf einer Vorlage beruhen, die offensichtlich rechtswidrig hergestellt oder öffentlich zugänglich gemacht wurde. Für jedermann offensichtlich rechtswidrig ins Internet gestellt ist dabei beispielsweise ein Kinofilm, der noch gar nicht offiziell veröffentlicht ist, aber dennoch schon im Internet auf einer Filesharing-Plattform heruntergeladen werden kann.

Aber Achtung:

Das Recht der Privatkopie nach § 53 UrhG gilt nur für die Vervielfältigung! Die Vervielfältigungsstücke dürfen nicht verbreitet oder öffentlich wiedergegeben werden.

Einfacher ausgedrückt:

Es ist grundsätzlich zum privaten Gebrauch (nicht für wirtschaftliche Zwecke) erlaubt, ohne die Zustimmung des Urhebers, Kopien eines urheberrechtlich geschützten Werkes anzufertigen.

Ausnahmen: ganze Bücher und Zeitschriften, sowie Noten.

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