Framing und das Urheberrecht

Framing_und_das_Urheberrecht

Was ist Framing?

Beim Framing werden Inhalte von einer anderen Webseite (z.B. Videos) so in die eigene Webseite eingebettet, dass sie direkt auf der eigenen Webseite gesehen werden können. Anders als bei „normalen“ Inhalten auf der eigenen Webseite befinden sich die Inhalte nicht auf den Servern, auf denen sich die eigene Webseite befindet. Die Inhalte bleiben vielmehr auf der Originalwebseite und auf deren Servern.

Man kann sich Framing wie ein Fenster bzw. einen Rahmen (also einen „Frame“) auf der Webseite vorstellen, durch den man auf den aktuellen Inhalt auf der Originalwebseite sieht.

Wir kennen das vor allem von YouTube Videos, die auf Webseiten eingebunden werden. Wenn das YouTube-Logo in einem Video zu sehen ist, dass sich auf einer anderen Webseite abspielen lässt, ist das Video üblicherweise nur eingebettet worden. Aber auch Instagram- und Twitter-Beiträge werden oft mit Hilfe von Framing auf Webseiten eingebunden.

Einfacher ausgedrückt:

Beim Framing kann der Besucher einer Website (z.B. copygo.de) einen Inhalt einer anderen Website (z.B. YouTube etc.) sehen, ohne auf diese andere Webseite weitergeleitet zu werden.

Erklaer-Elvis

Darf man Inhalte per Framing auf der eigenen Webseite einbinden?

Das kommt darauf an…

Rechtlich relevant wird das vor allem, wenn man ein urheberrechtlich geschütztes Werk oder ein durch ein Leistungsschutzrecht geschütztes Element auf der eigenen Seite über Framing einbetten möchte.

Nach der Rechtsprechung kommt es auf zwei Elemente an, ob das Urheberrecht betroffen ist. Eine Einwilligung des Urhebers zum Einbetten der Inhalte ist dann erforderlich, wenn

  1. ein zur ursprünglichen Veröffentlichung unterschiedliches technisches Verfahren verwendet wird
    oder
  2. das Werk für ein neues Publikum wiedergegeben wird, an das der Inhaber des Urheberrechts bei der Veröffentlichung nicht gedacht hat.

Das klingt komplizierter als es tatsächlich ist:

Bei der Wiedergabe eines Werkes (z.B. eines Videos) im Wege des Framings auf einer Webseite wird regelmäßig kein „unterschiedliches technisches Verfahren“ verwendet, da ja beides im „Internet“ passiert. Ein „unterschiedliches technisches Verfahren“ wäre bspw. die Aufnahme eines YouTube-Videos in eine Fernsehsendung.

Außerdem darf das Werk durch das Framing auch nicht für ein neues Publikum wiedergegeben werden. Grundsätzlich betrachten wir Juristen „das Internet“ als eine einheitliche Öffentlichkeit, also als einheitliches Publikum. Wird das Werk mit Zustimmung des Inhabers im frei zugänglich Internet veröffentlicht, steht es schon der gesamten Internetöffentlichkeit zur Verfügung. Durch Framing wird dann keine weitere Öffentlichkeit erreicht. Ein neues Publikum kann man durch Framing vor allem in zwei Fällen erreichen: Einmal wenn das Werk auf der geframten Webseite hinter einer technischen Schutzmaßnahme, bspw. einer Bezahlschranke oder in einem geschlossenen Mitgliederbereich, veröffentlicht wurde. Umgeht man diese Schutzmaßnahme durch Framing, macht man das Werk einer neuen Öffentlichkeit zugänglich. Der andere Fall liegt vor, wenn der Urheber gar nicht in die ursprüngliche Veröffentlichung des Werkes eingewilligt hat. Dann wollte der Urheber das Werk auch nicht allen Internetnutzern gegenüber wiedergeben.

Bei alledem ist aber ganz wichtig: Mit dem Framing darf nur der aktuelle Originalinhalt der Originalseite eingebunden werden. Dabei hilft folgende Korrekturüberlegung: Wenn der Inhalt auf der Originalseite gelöscht wird, darf er auch auf meiner Webseite nicht mehr zu sehen sein.

Einfacher ausgedrückt:

Framing ist regelmäßig erlaubt, wenn

  1. Nur der aktuelle Originalinhalt der Originalseite in einem Frame angezeigt wird
    und
  2. das geframte Werk nicht ohne Zustimmung des Urhebers veröffentlicht worden ist
    und
  3. keine technischen Schutzmaßnahmen wie Bezahlschranken durch das Framing umgangen werden.

Was heißt das für mich?

Framing ist eine praktische und bequeme Lösung um fremde Inhalte auf der eigenen Webseite zu zeigen. Dabei darf man aber nicht aus dem Blick verlieren, dass es sich immer noch um Inhalte von anderen handelt, an denen Rechte dieser anderen bestehen können. Auch wenn die Rechtsprechung Framing als grundsätzlich zulässig erachtet hat, bleibt immer ein Restrisiko. So kann man etwa einem Video auf YouTube häufig nicht ansehen, ob es tatsächlich mit der Zustimmung des Urhebers veröffentlicht wurde. Am sichersten bleibt daher die Devise: Fragen kostet nichts.

Mehr Wissen:

Was sind Leistungsschutzrechte?

Das deutsche Urheberrechtsgesetz (UrhG) schützt nicht nur ganz klassisch Urheber und ihre „Werke“. In seinem 2. Teil kennt das UrhG auch so genannte „Leistungsschutzrechte“. Aber was sind Leistungsschutzrechte und was wird dadurch geschützt?

Was sind „nachgelassene Werke“?

Der Begriff „nachgelassene Werke“ stammt aus § 71 UrhG und wird so nur von Juristen verwendet. Und auch unter Juristen ist der Begriff nur einer kleinen Gruppe von Eingeweihten bekannt.

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