§ 2 Abs. 1 UrhG enthält eine Liste der „geschützten Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst“. Das ist aber keine abschließende Liste. Nur weil sich eine Schöpfung also nicht in eine der Kategorien der Liste in Abs. 1 pressen lässt, heißt es nicht, dass die Schöpfung kein urheberrechtlich geschütztes Werk sein kann.
Notwendig ist aber, dass die Schöpfung schon eine konkrete Form hat. Bloße Ideen sind nicht geschützt. Daher darf jeder ein Buch über die Abenteuer eines jugendlichen Zauberers in einem Zauberer-Internat schreiben. „Harry Potter“ in seiner konkreten Form darf man aber nicht einfach kopieren und als eigenes Werk ausgeben.