Was sind Werke?

Werke im Urheberrecht

Das „Werk“ ist der zentrale Begriff des Urheberrechts. Nur Werke sind urheberrechtlich geschützt. Aber ist jedes Kunstwerk gleich ein „Werk „im Sinne des Urheberrechts?

Werke im Sinne des Urheberrechts

Durch das Urheberrecht wird nicht jede kreative Leistung geschützt, sondern nur sogenannte „Werke“. Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) definiert Werke in § 2 Abs. 2 UrhG als „persönliche geistige Schöpfungen“.

Das hilft erst einmal auch nicht wirklich weiter. Der BGH hat dafür die folgende Formel entwickelt:

Eine persönliche geistige Schöpfung ist eine Schöpfung individueller Prägung, deren ästhetischer Gehalt einen solchen Grad erreicht hat, dass nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise von einer „künstlerischen“ Leistung gesprochen werden kann.
(st. Rspr, unter anderem in BGH, Urteil vom vom 13.11.2013 – I ZR 143/12 – Geburtstagszug)

Es ist also eine „individuelle Prägung“ des Werkes notwendig und es muss eine gewisse „Schöpfungshöhe“ erreicht werden. Die Anforderungen an die Schöpfungshöhe und die Individualität sind aber nicht hoch, auch die sogenannte „kleine Münze“ ist geschützt.

Gibt es einen abschließenden Katalog möglicher geschützter Werke?

§ 2 Abs. 1 UrhG enthält eine Liste der „geschützten Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst“. Das ist aber keine abschließende Liste. Nur weil sich eine Schöpfung also nicht in eine der Kategorien der Liste in Abs. 1 pressen lässt, heißt es nicht, dass die Schöpfung kein urheberrechtlich geschütztes Werk sein kann.

Notwendig ist aber, dass die Schöpfung schon eine konkrete Form hat. Bloße Ideen sind nicht geschützt. Daher darf jeder ein Buch über die Abenteuer eines jugendlichen Zauberers in einem Zauberer-Internat schreiben. „Harry Potter“ in seiner konkreten Form darf man aber nicht einfach kopieren und als eigenes Werk ausgeben.

Werk = Kunst?

Das „Werk“ hat übrigens nichts mit „Kunst“ zu tun. Ob etwas „Kunst“ ist, liegt im Auge des Betrachters. Es gibt durchaus Kunstwerke, die keine urheberrechtlich geschützten Werke sind. Man kann beispielsweise bei den sogenannten „Ready-Mades“ von Marcel Duchamp über den urheberrechtlichen Schutz streiten Andersherum sind durchaus auch Werke urheberrechtlich geschützt, die wohl von Kunstkennern nicht als „Kunst“ bewertet werden würden. Gerade bei Schriftwerken ist sehr vieles geschützt, z.B. auch die meisten Blogartikel, ohne dass diese eine Qualität erreichen müssen, die als „Kunst“ bezeichnet werden könnte.

Mehr Wissen:

Was sind Leistungsschutzrechte?

Das deutsche Urheberrechtsgesetz (UrhG) schützt nicht nur ganz klassisch Urheber und ihre „Werke“. In seinem 2. Teil kennt das UrhG auch so genannte „Leistungsschutzrechte“. Aber was sind Leistungsschutzrechte und was wird dadurch geschützt?

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