GEMA – Wer oder was ist das eigentlich?

GEMA

Die größte deutsche Verwertungsgesellschaft mit etwa 80.000 Mitgliedern ist die „Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte“ – den meisten besser bekannt als die „GEMA“. Unter ihren Mitgliedern sind vorrangig Urheber von musikalischen Werken, also etwa Komponisten und Textdichter, sowie Musikverleger zu finden.

Was macht die GEMA?

Die GEMA ist eine Verwertungsgesellschaft und nimmt eine Vermittlungsposition zwischen den Urhebern und den Musiknutzern ein.

Gerade im Musikbereich ist es Urhebern kaum möglich, mit all denjenigen, die ihre Musik nutzen wollen – bspw. Partyveranstaltern, Clubs, Kneipen, Radio, Fernsehen – für jede Nutzung einen eigenen Vertrag abzuschließen. Als Urheber eines Sommerhits käme man ja zu nichts anderem mehr. Die Urheber können aufgrund der großen Menge der Musiknutzer auch kaum überprüfen, ob ihre Urheberrechte von den Nutzern auch beachtet werden. Man kann in jedem Club in Deutschland gleichzeitig zuhören. Auf der anderen Seite wollen auch die Musiknutzer nicht für jedes einzelne Lied mit einem anderen Urheber jeweils einen eigenen Vertrag schließen. Auch der Clubbesitzer käme zu nichts anderem mehr.

Hier kommt die GEMA ins Spiel.

Sowohl Urheber von musikalischen Werken, als auch Nutzer von Musik schließen mit der GEMA jeweils nur einen Vertrag ab. Die GEMA verteilt dann die Einnahmen aus den Verträgen mit den Nutzern an die Urheber.

Die GEMA vertritt dabei aufgrund von internationalen Verträgen nicht nur die Musik von deutschen Urhebern, sondern auch die von internationalen Rechteinhabern. In Deutschland hat die GEMA ein de-facto Monopol, so dass so gut wie jedes bekannte Musikstück über die GEMA lizenziert werden kann.

Wer muss wann an die GEMA zahlen?

Anmelde- und somit auch gebührenpflichtig bei der GEMA ist die öffentliche Wiedergabe von Musikwerken. Das kann etwa im Rahmen von Partys, Clubs, Kneipen, bei Vereinsfeiern und Abschlussfeiern, im Supermarkt oder im Fitnessstudio sein. Eine solche öffentliche Nutzung muss bei der GEMA angemeldet und die entsprechenden Gebühren hierfür bezahlt werden.

Betrifft mich das auch als Privatperson?

Meistens nein. Anmeldepflichtig sind nur solche Nutzungen bei der das geschützte Werk öffentlich wiedergegeben wird. Das ist nach § 15 Abs. 3 UrhG erst dann der Fall, wenn die meisten Zuhörer mit der wiedergebenden Person nicht in einer persönlichen Beziehung stehen. Die Nutzung von Musikwerken auf einem privaten Kindergeburtstag wird daher in der Regel nicht anmeldepflichtig sein.

Allerdings haben die meisten von uns schon indirekt Beiträge an die GEMA gezahlt, ohne es zu merken: Die private Kopie von urheberrechtlich geschützten Werken ist in Deutschland erlaubt, sie ist aber indirekt vergütungspflichtig. Die Vergütung wird dabei aber nicht für jede private Kopie fällig, denn das wäre logistisch gar nicht abbildbar. Vielmehr müssen Hersteller von Geräten und von Speichermedien, bei denen erwartet werden kann, dass damit Privatkopien erstellt werden, eine Vergütung an die Verwertungsgesellschaften zahlen. Bei jedem Kauf eines USB-Sticks, Laptops oder DVD-Rohlings geht daher ein kleiner Betrag des Verkaufspreises an die Verwertungsgesellschaften.

Mehr Wissen:

Was sind Leistungsschutzrechte?

Das deutsche Urheberrechtsgesetz (UrhG) schützt nicht nur ganz klassisch Urheber und ihre „Werke“. In seinem 2. Teil kennt das UrhG auch so genannte „Leistungsschutzrechte“. Aber was sind Leistungsschutzrechte und was wird dadurch geschützt?

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