Kategorie: Wissen

Was sind Leistungsschutzrechte?

Leistungsschutzrechte

Was sind Leistungsschutzrechte?

Leistungsschutzrechte

Das deutsche Urheberrechtsgesetz (UrhG) schützt nicht nur ganz klassisch Urheber und ihre „Werke“. In seinem 2. Teil kennt das UrhG auch so genannte „Leistungsschutzrechte“. Aber was sind Leistungsschutzrechte und was wird dadurch geschützt?

Das Gesetz selbst nennt die Leistungsschutzechte „verwandte Schutzrechte“. Auch im Ausland werden diese Rechte oft als benachbarte Rechte (droits voisins, neighbouring rights) bezeichnet. Das zeigt, dass es sich bei diesen Rechten um dem Urheberrecht nahestehende Rechte handelt. Der Ausdruck „Leistungsschutzrecht“ zeigt, dass hier besondere Leistungen geschützt werden sollen.

Diese Begriffe machen aber auch deutlich, dass sich Leistungsschutzrechte von Urheberrechten unterscheiden. Während Urheber neue Werke „schöpfen“, erbringen die Inhaber von Leistungsschutzrechten Leistungen, die im kulturellen Bereich angesiedelt sind, sie schaffen aber keine neuen Werke.

Welche Leistungsschutzrechte gibt es?

Die bekanntesten Leistungsschutzechte sind der

Daneben gibt es aber auch

  • Schutz der Veranstalter (§ 81 UrhG)
  • Schutz nachgelassener Werke (§ 71 UrhG)
  • Schutz wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70 UrhG)
  • Schutz des Tonträgerherstellers (§ 85 UrhG)
  • Schutz des Sendeunternehmens (§ 87 UrhG)
  • Schutz des Filmherstellers (§ 94 UrhG).

Was schützen diese Leisungsschutzrechte ?

Die Leistungsschutzrechte schützen im Prinzip zwei Gruppen von Leistungen: Solche, die „der schöpferischen Leistung des Urhebers ähnlich sind“, und solche, „die im Zusammenhang mit den Werken der Urheber erbracht werden“. Zur ersten Gruppe gehört der Schutz für Lichtbilder, zur zweiten Gruppe zum Beispiel der Schutz für Tonträgerhersteller.

Die eigentlichen Leistungen können ganz unterschiedlich sein. Die Leistungen können in wesentlichen Investitionen, in der technischen und organisatorischen Leistung oder in der künstlerischen Interpretation liegen.

Abgesehen von § 72 UrhG, dem Schutz für Lichtbilder, wird bei allen Leistungsschutzrechte die Tätigkeit der Vermittlung fremder Leistungen an die Öffentlichkeit belohnt. Vor allem Urheber sind auf solche Vermittlerleistungen angewiesen. So wird beispielsweise ein Musikstück erst dadurch einer breiten Öffentlichkeit bekannt, dass es von einem Musiker gespielt wird. Der Komponist des Stücks erhält ein Urheberrecht am Musikwerk, der Musiker, der das Stück spielt, erhält ein Leistungsschutzrecht für seine konkrete Darbietung.

Zuletzt aktualisiert: 5. April 2022
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Was sind Leistungsschutzrechte?

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Was sind „Lichtbilder“?

Was sind „Lichtbilder“?

Was-sind-Lichtbilder

Wenn im Netz über die Nutzung von Fotografien und das Urheberrecht geschrieben wird, ist immer wieder auch von „Lichtbildern“ die Rede. Aber was sind „Lichtbilder“ im juristischen Sinne eigentlich?

Lichtbilder sind immer Fotografien aber nicht jede Fotografie ist ein „Lichtbild“. Fotografien werden im deutschen Urheberrecht auf zwei unterschiedlichen Wegen geschützt:

Es gibt Lichtbildwerke (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG) und Lichtbilder (§ 72 UrhG).

Lichtbildwerke sind Werke im Sinne des Urheberrechts. An Ihnen besteht also ein „echtes“ Urheberrecht. Ein „Werk“, also auch ein „Lichtbildwerk“ setzt voraus, dass das die Arbeit eine „persönliche geistige Schöpfungen“ darstellt und somit eine bestimmte Schöpfungshöhe erreicht. Erforderlich ist also, dass das Lichtbildwerk einen eigenen, besonderen schöpferischen Gehalt enthält. Das kann etwa der besondere Einsatz von Licht, die schöpferische Auswahl einer bestimmte Perspektive oder die kreative Zusammenstellung der Bildkomposition sein.

Lichtbilder erreichen – im Gegensatz zu Lichtbildwerken – diese Schöpfungshöhe nicht. „Lichtbilder“ sind also alle Fotografien, in die keine besondere Schöpfungsleistung eingeflossen ist. Dazu gehören zum Beispiel fast alle Fotografien, die wir spontan mit unseren Handys aufnehmen. Diese erreichen ehrlicherweise (jedenfalls bei uns) keine besondere Schöpfungshöhe. An solchen Fotografien entsteht kein „echtes“ Urheberrecht, sie sind aber über ein Leistungsschutzrecht faktisch genauso geschützt, wie Lichtbildwerke.

Der einzige Unterschied im Schutz zwischen Lichtbildern und Lichtbildwerken besteht in der Laufzeit. Lichtbildwerke sind, wie alle urheberrechtlich geschützten Werke, bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers geschützt. Lichtbilder sind bis fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Lichtbildes oder – wenn das Lichtbild nicht in der Zeit erschienen oder veröffentlich wurde – bis fünfzig Jahre nach der Herstellung geschützt.

Wenn man berücksichtigt, dass der absolut größte Teil der je auf der Welt gemachten Fotografien erst nach dem Jahr 2000, wohl sogar erst nach 2011 entstanden ist, kann man getrost davon ausgehen, dass es (noch) keinen Unterschied macht, ob mach ein Lichtbild oder ein Lichtbildwerk vor sich hat. Eine interessante Statistik dazu: Für das Jahr 1999 hat Kodak eine absolute Rekordzahl vermeldet: 80 Milliarden neue Fotografien weltweit in einem Jahr. 2022 sollen dagegen in einem Monat (!) 143 Milliarden neue Fotos hinzukommen.

Einfacher ausgedrückt:

„Lichtbilder“ ist ein juristischer Begriff für Fotografien die sich nicht durch eine besondere Inszenierung, Perspektive, Beleuchtung etc. auszeichnen. Sie sind faktisch aber genauso geschützt, wie besonders gestaltete Fotografien.

Erklaer-Elvis
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Framing und das Urheberrecht

Framing und das Urheberrecht

Framing_und_das_Urheberrecht

Was ist Framing?

Beim Framing werden Inhalte von einer anderen Webseite (z.B. Videos) so in die eigene Webseite eingebettet, dass sie direkt auf der eigenen Webseite gesehen werden können. Anders als bei „normalen“ Inhalten auf der eigenen Webseite befinden sich die Inhalte nicht auf den Servern, auf denen sich die eigene Webseite befindet. Die Inhalte bleiben vielmehr auf der Originalwebseite und auf deren Servern.

Man kann sich Framing wie ein Fenster bzw. einen Rahmen (also einen „Frame“) auf der Webseite vorstellen, durch den man auf den aktuellen Inhalt auf der Originalwebseite sieht.

Wir kennen das vor allem von YouTube Videos, die auf Webseiten eingebunden werden. Wenn das YouTube-Logo in einem Video zu sehen ist, dass sich auf einer anderen Webseite abspielen lässt, ist das Video üblicherweise nur eingebettet worden. Aber auch Instagram- und Twitter-Beiträge werden oft mit Hilfe von Framing auf Webseiten eingebunden.

Einfacher ausgedrückt:

Beim Framing kann der Besucher einer Website (z.B. copygo.de) einen Inhalt einer anderen Website (z.B. YouTube etc.) sehen, ohne auf diese andere Webseite weitergeleitet zu werden.

Erklaer-Elvis

Darf man Inhalte per Framing auf der eigenen Webseite einbinden?

Das kommt darauf an…

Rechtlich relevant wird das vor allem, wenn man ein urheberrechtlich geschütztes Werk oder ein durch ein Leistungsschutzrecht geschütztes Element auf der eigenen Seite über Framing einbetten möchte.

Nach der Rechtsprechung kommt es auf zwei Elemente an, ob das Urheberrecht betroffen ist. Eine Einwilligung des Urhebers zum Einbetten der Inhalte ist dann erforderlich, wenn

  1. ein zur ursprünglichen Veröffentlichung unterschiedliches technisches Verfahren verwendet wird
    oder
  2. das Werk für ein neues Publikum wiedergegeben wird, an das der Inhaber des Urheberrechts bei der Veröffentlichung nicht gedacht hat.

Das klingt komplizierter als es tatsächlich ist:

Bei der Wiedergabe eines Werkes (z.B. eines Videos) im Wege des Framings auf einer Webseite wird regelmäßig kein „unterschiedliches technisches Verfahren“ verwendet, da ja beides im „Internet“ passiert. Ein „unterschiedliches technisches Verfahren“ wäre bspw. die Aufnahme eines YouTube-Videos in eine Fernsehsendung.

Außerdem darf das Werk durch das Framing auch nicht für ein neues Publikum wiedergegeben werden. Grundsätzlich betrachten wir Juristen „das Internet“ als eine einheitliche Öffentlichkeit, also als einheitliches Publikum. Wird das Werk mit Zustimmung des Inhabers im frei zugänglich Internet veröffentlicht, steht es schon der gesamten Internetöffentlichkeit zur Verfügung. Durch Framing wird dann keine weitere Öffentlichkeit erreicht. Ein neues Publikum kann man durch Framing vor allem in zwei Fällen erreichen: Einmal wenn das Werk auf der geframten Webseite hinter einer technischen Schutzmaßnahme, bspw. einer Bezahlschranke oder in einem geschlossenen Mitgliederbereich, veröffentlicht wurde. Umgeht man diese Schutzmaßnahme durch Framing, macht man das Werk einer neuen Öffentlichkeit zugänglich. Der andere Fall liegt vor, wenn der Urheber gar nicht in die ursprüngliche Veröffentlichung des Werkes eingewilligt hat. Dann wollte der Urheber das Werk auch nicht allen Internetnutzern gegenüber wiedergeben.

Bei alledem ist aber ganz wichtig: Mit dem Framing darf nur der aktuelle Originalinhalt der Originalseite eingebunden werden. Dabei hilft folgende Korrekturüberlegung: Wenn der Inhalt auf der Originalseite gelöscht wird, darf er auch auf meiner Webseite nicht mehr zu sehen sein.

Einfacher ausgedrückt:

Framing ist regelmäßig erlaubt, wenn

  1. Nur der aktuelle Originalinhalt der Originalseite in einem Frame angezeigt wird
    und
  2. das geframte Werk nicht ohne Zustimmung des Urhebers veröffentlicht worden ist
    und
  3. keine technischen Schutzmaßnahmen wie Bezahlschranken durch das Framing umgangen werden.

Was heißt das für mich?

Framing ist eine praktische und bequeme Lösung um fremde Inhalte auf der eigenen Webseite zu zeigen. Dabei darf man aber nicht aus dem Blick verlieren, dass es sich immer noch um Inhalte von anderen handelt, an denen Rechte dieser anderen bestehen können. Auch wenn die Rechtsprechung Framing als grundsätzlich zulässig erachtet hat, bleibt immer ein Restrisiko. So kann man etwa einem Video auf YouTube häufig nicht ansehen, ob es tatsächlich mit der Zustimmung des Urhebers veröffentlicht wurde. Am sichersten bleibt daher die Devise: Fragen kostet nichts.

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Was sind „nachgelassene Werke“?

Was sind „nachgelassene Werke“?

Nachgelassene-Werke

Der Begriff „nachgelassene Werke“ stammt aus § 71 UrhG und wird so nur von Juristen verwendet. Und auch unter Juristen ist der Begriff nur einer kleinen Gruppe von Eingeweihten bekannt.

Trotzdem kann man über die Frage des Schutzes nachgelassener Werke auch ein ganzes Buch schreiben (was Eva Vonau, noch unter altem Namen auch getan hat: „Der Schutz nachgelassener Werke“).

Man kann es aber auch kurz zusammenfassen: Nachgelassene Werke sind solche, die grundsätzlich urheberrechtlich schutzfähig sind, bei denen das Urheberrecht aber schon durch Zeitablauf erloschen ist und die während des Bestands des Urheberrechts nicht erschienen sind. Man kann sich darunter klassische Dachbodenfunde vorstellen, besonders lange verschollene Manuskripte und Kompositionen.

Wenn jemand sich nun die Mühe macht, ein solches nachgelassenes Werk zu veröffentlichen, erhält derjenige nach § 71 UrhG ein Leistungsschutzrecht, das ihm erlaubt, das Werk für 25 Jahre allein zu verwerten. Die Idee dahinter ist, dass es sich nicht lohnen würde, Dachbodenfunde aufzubereiten und zu veröffentlichen, wenn diese sofort von anderen nachgedruckt werden könnten. Besonders relevant ist dieser Schutz bei Musiknoten, da es gar nicht so einfach ist, alte Noten in die heutige Notation zu übertragen und zu drucken.

Praktisch hat § 71 UrhG aber bisher wenig Bedeutung gefunden. Bekannt wurde er zum einen durch eine BGH-Entscheidung zu einer Vivaldi-Oper „Motezuma“ und vor allem durch eine Rechtsstreitigkeiten rund um die berühmte Himmelsscheibe von Nebra. Hier hat das Land Sachsen-Anhalt zweimal geklagt (2003 und 2005) und zweimal das Leistungsschutzrecht aus § 71 UrhG an der Himmelsscheibe von Nebra zugesprochen bekommen.

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Welche Zitate darf ich verwenden?

Symbolbild Zitate

Welche Zitate darf ich verwenden?

Symbolbild Zitate

Ob Motivationsposter, Kalenderspruch, Meme oder Dekoelement auf einer Webseite, Zitate findet man heute überall. Aber darf man Zitate berühmter Persönlichkeiten einfach verwenden?

Bei der Nutzung von Zitaten ist vor allem das Urheberrecht und das Persönlichkeitsrecht des Zitierten zu beachten. Aber auch Marken- und Wettbewerbsrecht eine Rolle spielen.

Auf der sicheren Seite ist man immer mit Zitaten der alten Griechen, also von Aristoteles, Sokrates und Co. Die sind schon so lange tot, dass weder Urheberrecht noch Persönlichkeitsrechte beachtet werden müssen. Schwieriger ist es bei lebenden Persönlichkeiten und solchen, die noch nicht lange verstorben sind. Bei solchen Zitaten kommt es vor allem auf die Länge und Kreativität des Zitats, sowie den Zusammenhang an, in dem es verwendet wird.

Urheberrecht und Zitate

Wenn der zitierte Satz in seiner konkreten Form besonders kreativ und einfallsreich ist, kann er durchaus auch für sich allein genommen urheberrechtlichen Schutz genießen. Das ist besonders bei Zitaten, die mit Wortspielen „spielen“ der Fall. Dann darf das Zitat bis 70 Jahre nach dem Tod des Zitierten grundsätzlich nicht ohne die Einwilligung des Rechteinhabers verwendet werden.

Das Urheberrecht kennt zwar eine sog. „Zitatschranke“ in § 51 UrhG. Diese Schranke erlaubt es, urheberrechtlich geschützte Werke unter bestimmten Umständen auch ohne Erlaubnis des Urhebers zu zitieren. Im Fall von freistehenden Zitaten, also bei Kalendersprüchen, bei Zitatsammlungen, auf Webseiten etc., wird diese Schranke allerdings kaum greifen. Denn sie setzt voraus, dass das Zitat an dieser Stelle notwendig ist, beispielsweise um ein Argument zu belegen. Das wird als sogenannter „Zitatzweck“ bezeichnet.

Die Nutzung berühmter Zitate ohne Erlaubnis des Rechteinhabers kann auch nicht nur theoretisch Ärger verursachen. So sind beispielsweise die Erben von Karl Valentin schon erfolgreich gegen Internetseiten vorgegangen, die seine Werke ohne Erlaubnis zitieren.

Persönlichkeitsrecht und Zitate

Neben dem Urheberrecht sind auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Urheberpersönlichkeitsrecht bei der Nutzung von Zitaten relevant.

Stellen Sie sich nur einmal vor, eines Ihrer Zitate wird aus dem Zusammenhang gerissen und auf der Internetseite einer extremistischen Gruppierung verwendet. Plötzlich sieht es so aus, als fänden Sie die Gruppe gut. Oder Sie posten einen besonders kreativen Spruch auf Facebook und ein bekannter Zigarettenhersteller übernimmt das Zitat für seine Werbung, obwohl Sie schon seit Jahren nicht mehr rauchen. Diese Beispiele zeigen, dass es durchaus Umstände gibt, unter denen die Verwendung eines Zitats der Öffentlichkeit einen falschen Eindruck von der zitierten Person verschaffen kann. Das kann das Bild, das von der Person in der Öffentlichkeit entsteht, negativ beeinträchtigen.

Besteht die Gefahr, dass die Verwendung des Zitats die Persönlichkeitsrechte beeinträchtigen könnte, darf das Zitat auch nicht verwendet werden. Während das Urheberpersönlichkeitsrecht erst 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers endet, verblasst das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach dem Tod der Person nach und nach. Es kann aber je nach den Umständen auch nach dem Tod noch von den Erben geltend gemacht werden.

Markenrecht und Zitate

Auch das Markenrecht kann für Zitate relevant werden, gerade wenn der Autor des Zitats prominent genannt werden soll. Namen sind gar nicht so selten als Marken eingetragen, denken Sie nur an Jil Sander oder Hugo Boss.

Ist der Name als Marke geschützt, darf er nicht in einer Weise auf Waren und Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen ist, verwendet werden, die den Eindruck erweckt, das Produkt wäre ein offizielles Produkt dieser Marke.

Stellen Sie sich vor, sie möchten ein Zitat von Jil Sander als Spruch auf einem T-Shirt verwenden und Jil Sander auch auf dem T-Shirt als Autor benennen. Dabei könnte durch die Nennung des Namens Jil Sander durchaus der Eindruck entstehen, es handele sich um ein T-Shirt der Marke „Jil Sander“.

Marken sind grundsätzlich für die Dauer von 10 Jahren geschützt, können aber ohne Obergrenze immer wieder um weitere 10 Jahre verlängert werden.

Wettbewerbsrecht und Zitate

Auch gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) kann relevant werden, wenn man Zitate verwendet. Das UWG soll verhindern, dass Wettbewerber sich durch unlautere Mittel Vorteile auf dem Markt verschaffen, beispielsweise durch Rufausbeutung anderer Unternehmen oder durch irreführende Werbung.

Aber wie kann die Verwendung eines Zitats unlauter oder irreführend sein? Stellen Sie sich wieder vor, Sie verwenden ein Zitat von Jil Sander auf einem T-Shirt. Auch wenn Jil Sander als Name nicht geschützt wäre, könnten die Verbraucher doch davon ausgehen, dass Jil Sander etwas mit dem T-Shirt zu tun hat. Wenn es aber kein offizielles Jil Sander-Produkt ist, würde man die Verbraucher über die Verbindung in die Irre führen.

Das Wettbewerbsrecht hat keine zeitliche Beschränkung. Solange eine Irreführung bei den Verbrauchern entstehen kann, verstößt die Irreführung gegen das UWG.

Wenn Sie unsicher sind, ob Ihre Verwendung eines Zitats in Ordnung ist, helfe ich Ihnen gerne weiter.

Zuletzt aktualisiert: 2. März 2022
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Sammelbeitrag – Kleine Verwertungsgesellschaften

Sammelbeitrag – Kleine Verwertungsgesellschaften

Kleine-Verwertungsgesellschaften

Über die besonders bekannten und bedeutsamen Verwertungsgesellschaften wie etwa die GEMA, die VG Wort oder die GVL hinaus, verfügen in Deutschland weitere zehn Gesellschaften über eine Erlaubnis zur Wahrnehmung von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten. Es gibt also noch zehn weitere Verwertungsgesellschaften. Hierzu gehören die Folgenden:

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Was ist eine „Privatkopie“?

Was ist eine „Privatkopie“?

Privatkopie

Das Recht der Privatkopie in § 53 Abs. 1 UrhG setzt dem Urheberrecht eine Grenze. Es erlaubt privaten Nutzern in bestimmtem Umfang private Kopien geschützter Werke anzufertigen.

Ein urheberrechtlich geschütztes Werk darf eigentlich immer nur mit der Zustimmung des Urhebers vervielfältigt werden. Es ist daher etwa grundsätzlich nicht erlaubt, ohne die Zustimmung des Urhebers Kopien von Musik oder Filmen anzufertigen.

Über § 53 Abs. 1 UrhG macht der Gesetzgeber von diesem Grundsatz eine Ausnahme für Kopien zum privaten Gebrauch. Damit diese Ausnahme eingreift, müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Keine ganzen Bücher oder Zeitschriften
    Es ist nicht erlaubt, ein ganzes Buch oder eine komplette Zeitschrift zu kopieren (§ 53 Abs. 4 UrhG).

  • Keine Noten
    Musiknoten sind von der Privatkopie komplett ausgenommen. Sie dürfen nicht ohne Zustimmung der Rechteinhaber kopiert werden (§ 53 Abs. 4 UrhG).

  • Erstellung einzelner Vervielfältigungsstücke
    Man darf im Wege der Privatkopie nur einzelne Vervielfältigungsstücke erstellen. „Einzelne“ bedeutet dabei nicht unbedingt, nur eine Kopie, aber „einige wenige“. Die Anzahl darf nicht über das hinausgehen, was zum rein persönlichen Bedarf erforderlich ist.

    Die im Internet oft zu findende Zahl von sieben Vervielfältigungsstücken ist übrigens ein Gerücht! Zwar gibt es eine solche Gerichtsentscheidung, in der sieben Kopien als Privatkopie eingestuft wurden, aber es musste in diesem Fall auch nicht über eine andere Zahl entschieden werden. Wer acht Geschwister hat, darf auch für alle acht eine private Kopie erstellen. Es kommt hier immer auf den Einzelfall an.

  • Vervielfältigung dient dem privaten Gebrauch
    Die erstellte Vervielfältigung muss dem privaten Gebrauch dienen, darf also insbesondere nicht für wirtschaftlichen Zwecken angefertigt werden. Die Vervielfältigung muss jedoch nicht alleine dem eigenen privaten Gebrauch dienen, sondern darf auch für die Nutzung im engen Freundes- oder Familienkreis bestimmt sein.

  • Keine offensichtlich rechtswidrige Vorlage
    Die Privatkopie darf nicht auf einer Vorlage beruhen, die offensichtlich rechtswidrig hergestellt oder öffentlich zugänglich gemacht wurde. Für jedermann offensichtlich rechtswidrig ins Internet gestellt ist dabei beispielsweise ein Kinofilm, der noch gar nicht offiziell veröffentlicht ist, aber dennoch schon im Internet auf einer Filesharing-Plattform heruntergeladen werden kann.

Aber Achtung:

Das Recht der Privatkopie nach § 53 UrhG gilt nur für die Vervielfältigung! Die Vervielfältigungsstücke dürfen nicht verbreitet oder öffentlich wiedergegeben werden.

Einfacher ausgedrückt:

Es ist grundsätzlich zum privaten Gebrauch (nicht für wirtschaftliche Zwecke) erlaubt, ohne die Zustimmung des Urhebers, Kopien eines urheberrechtlich geschützten Werkes anzufertigen.

Ausnahmen: ganze Bücher und Zeitschriften, sowie Noten.

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Wer ist die GVL und warum gibt es sie?

Wer ist die GVL und warum gibt es sie?

GVL

Die Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten (GVL) ist eine Verwertungsgesellschaft, die sich um die kollektive Verwertung der Rechte ausübender Künstler kümmert. Sie vertritt aktuell laut eigenen Angaben etwa 160.000 Mitglieder.

Worin liegt der Unterschied zwischen der GEMA und der GVL?

Die GEMA verwaltet Urheberrechte ihrer Mitglieder. Sie vertritt daher etwa diejenigen, die einen Songtext geschrieben oder die Melodie komponiert haben. Das sind die Urheber der Musik. Die GVL verwaltet dagegen sogenannte Leistungsschutzrechte. Mitglieder der GVL sind daher z. B. ausübende Künstler oder die Tonträgerhersteller. Grob gesagt kümmert sich die GEMA um die Erstverwertung eines Werkes, während sich die GVL mit dessen Zweitverwertung beschäftigt.

Wie kommen die Mitglieder an ihre Vergütung?

Genauso wie bei anderen Verwertungsgesellschaften schließen die Mitglieder mit der GVL einen sogenannten Wahrnehmungsvertrag ab. Anschließend melden die Mitglieder der GVL, an welchen Werken sie mitgewirkt haben. Die GVL schließt dann mit denjenigen Verträge ab, die die Leistungsschutzrechte der Mitglieder nutzen wollen. Also beispielsweise mit einem Radiosender, der die Leistung spielen möchte. Aber auch aus der Privatkopienvergütung fließt ein Teil an die GVL. Die Vergütung, die die GVL dafür erhält, schüttet sie dann an ihre Mitglieder aus. Allein im Jahr 2020 hat die GVL nach eigen Angaben so etwa 280 Millionen Euro an ihre Mitglieder ausgezahlt.

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Was sind „ausübende Künstler“?

Was sind „ausübende Künstler“?

ausübende Künstler

Ein ausübender Künstler ist jemand, der ein urheberrechtlich geschütztes Werk „aufführt, singt spielt oder auf eine andere Weise darbietet oder an einer solchen Darbietung künstlerisch mitwirkt“ (§ 73 UrhG). Ausübende Künstler sind daher etwa Sänger, Tänzer oder Schauspieler. Es muss sich hierbei nicht um den Urheber des Werkes handeln. Vielmehr ist es, insbesondere bei Musik oder Theaterstücken, üblich, dass das Werk eines Urhebers nicht von ihm selbst, sondern von einem ausübenden Künstler dargestellt wird.

Ausübenden Künstlern werden über das Urheberrecht verschiedene (Leistungsschutz-)Rechte zuerkannt:

  • Anerkennungsrecht, § 74 UrhG: Sie haben das Recht für ihre Darbietung, beispielsweise unter Nennung ihres Namens anerkannt zu werden
  • Recht Entstellungen zu verbieten, § 75 UrhG: Sie haben das Recht Entstellungen oder andere Beeinträchtigungen ihrer Darbietung zu verbieten, die ihren Ruf schädigen können
  • Verwertungsrechte, §§ 77, 78 UrhG: Sie haben das Recht ihre Darbietung körperlich und unkörperlich zu verwerten (z.B. die Darbietung aufzunehmen, den entsprechenden Bild- oder Tonträger zu vervielfältigen oder zu verbreiten oder die Darbietung öffentlich zugänglich zu machen)
Einfacher ausgedrückt:

Ein ausübender Künstler ist derjenige, der ein urheberrechtlich geschütztes Werk aufführt, singt, spielt etc.

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Wer ist die VG-Wort und was macht sie?

Wer ist die VG-Wort und was macht sie?

VG-WORT

Die VG Wort (Verwertungsgesellschaft Wort) ist eine Verwertungsgesellschaft, die sich um die kollektive Verwertung der Rechte der Urheber von Sprachwerken kümmert. Unter Sprachwerken im Sinne des Urheberrechts sind beispielsweise Bücher, Zeitschriften oder Hörbücher zu verstehen. Zu den Mitgliedern der VG-Wort zählen insbesondere Autoren und Verlage. Die VG-Wort verwaltet die Nutzungsrechte und Vergütungsansprüche Ihrer Mitglieder und trägt somit dafür Sorge, dass den Urhebern von Sprachwerken für die Nutzung ihrer Werke eine angemessene Vergütung gezahlt wird.

Wie bekommen die Urheber eine Vergütung?

Die Urheber von Sprachwerken schließen mit der VG-Wort einen sogenannten „Wahrnehmungsvertrag“ ab. Anschließend können Mitglieder einzelne Werke über ein eigenes Portal der VG-Wort melden. Mit diesem Wahrnehmungsvertrag und der Meldung der Werke räumen die Urheber der VG Wort das Recht ein, ihre Werke an Nutzer zu lizenzieren. Damit muss der Autor des Werkes nicht mit jedem einzelnen Nutzer einen eigenen Lizenzvertrag schließen.

Die VG Wort schließt mit Werknutzern Verträge ab, die der VG WORT eine Vergütung zahlen. Außerdem erhält die VG Wort zum Beispiel eine Zahlung von Herstellern von Geräten, bei denen zu erwarten ist, dass sie für die Erstellung von Privatkopien genutzt werden und von Herstellern von Speichermedien. Wenn also jemand einen Kopierer, einen leeren USB-Stick oder einen PC kauft, ist im Kaufpreis immer auch ein kleiner Teil enthalten, der an die Verwertungsgesellschaften gezahlt wird. Damit soll ausgeglichen werden, dass Privatkopien von urheberrechtlich geschützten Werken in Deutschland erlaubt sind und dem Urheber so Einnahmen entgehen.

Diese Einnahmen schüttet die VG Wort einmal im Jahr nach einer Quote an alle Berechtigten aus.

Können auch im Internet veröffentlichte Werke bei der VG Wort angemeldet werden?

Auch Werke, die Im Internet veröffentlicht wurden, können der VG-Wort gemeldet werden. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass es sich um einen sog. „stehenden Text“ handelt (keine Videos oder Audiodateien) und der Text mindestens 1800 Zeichen umfasst. Darüber hinaus darf der Text nicht mit einem Kopierschutz versehen sein, da allein das Abspeichern oder Ausdrucken des Textes eine Vergütung für den Urheber zur Folge hat. Die alleinige Abrufbarkeit des Textes im Internet reicht hierfür nicht aus.

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