Was sind „ausübende Künstler“?

ausübende Künstler

Ein ausübender Künstler ist jemand, der ein urheberrechtlich geschütztes Werk „aufführt, singt spielt oder auf eine andere Weise darbietet oder an einer solchen Darbietung künstlerisch mitwirkt“ (§ 73 UrhG). Ausübende Künstler sind daher etwa Sänger, Tänzer oder Schauspieler. Es muss sich hierbei nicht um den Urheber des Werkes handeln. Vielmehr ist es, insbesondere bei Musik oder Theaterstücken, üblich, dass das Werk eines Urhebers nicht von ihm selbst, sondern von einem ausübenden Künstler dargestellt wird.

Ausübenden Künstlern werden über das Urheberrecht verschiedene (Leistungsschutz-)Rechte zuerkannt:

  • Anerkennungsrecht, § 74 UrhG: Sie haben das Recht für ihre Darbietung, beispielsweise unter Nennung ihres Namens anerkannt zu werden
  • Recht Entstellungen zu verbieten, § 75 UrhG: Sie haben das Recht Entstellungen oder andere Beeinträchtigungen ihrer Darbietung zu verbieten, die ihren Ruf schädigen können
  • Verwertungsrechte, §§ 77, 78 UrhG: Sie haben das Recht ihre Darbietung körperlich und unkörperlich zu verwerten (z.B. die Darbietung aufzunehmen, den entsprechenden Bild- oder Tonträger zu vervielfältigen oder zu verbreiten oder die Darbietung öffentlich zugänglich zu machen)
Einfacher ausgedrückt:

Ein ausübender Künstler ist derjenige, der ein urheberrechtlich geschütztes Werk aufführt, singt, spielt etc.

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Mehr Wissen:

Was sind Leistungsschutzrechte?

Das deutsche Urheberrechtsgesetz (UrhG) schützt nicht nur ganz klassisch Urheber und ihre „Werke“. In seinem 2. Teil kennt das UrhG auch so genannte „Leistungsschutzrechte“. Aber was sind Leistungsschutzrechte und was wird dadurch geschützt?

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